RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2008 GeschäftszahlAW 2007/11/0054 RechtssatzNichtstattgebung - Verpflegskosten nach dem ZDG - Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass die Höhe des vermögensrechtlichen Anspruchs des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 2.042,80 betragen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des ZDG-Übergangsrechtes 2006 angeführt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Der Antrag wird damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass bei einer Auszahlung des Versorgungsgeldes eine Rückforderung des geleisteten Betrages auf Grund allfälliger schlechter finanzieller Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei unmöglich sei. Bei der beschwerdeführenden Partei seien zahlreiche Zivildiener beschäftigt worden. Es seien mehrere Verfahren anhängig und es bestehe die Gefahr eines massiven finanziellen Verlustes, zumal die beschwerdeführenden Partei ein gemeinnütziger Verein sei, für den die drohenden massiven finanziellen Verluste existenzbedrohend seien. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom
- November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, mwN). Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht. Der Verwaltungsgerichtshof wird durch die bloß abstrakten Angaben ("die drohenden massiven finanziellen Verluste" sowie "existenzbedrohend") nicht in die Lage versetzt, die erforderliche Abwägung vorzunehmen.Nichtstattgebung - Verpflegskosten nach dem ZDG - Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass die Höhe des vermögensrechtlichen Anspruchs des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 2.042,80 betragen. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 28, ZDG, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der Verpflegungsverordnung sowie Paragraph eins, Absatz 3, des ZDG-Übergangsrechtes 2006 angeführt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Der Antrag wird damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass bei einer Auszahlung des Versorgungsgeldes eine Rückforderung des geleisteten Betrages auf Grund allfälliger schlechter finanzieller Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei unmöglich sei. Bei der beschwerdeführenden Partei seien zahlreiche Zivildiener beschäftigt worden. Es seien mehrere Verfahren anhängig und es bestehe die Gefahr eines massiven finanziellen Verlustes, zumal die beschwerdeführenden Partei ein gemeinnütziger Verein sei, für den die drohenden massiven finanziellen Verluste existenzbedrohend seien. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom
- November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, mwN). Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht. Der Verwaltungsgerichtshof wird durch die bloß abstrakten Angaben ("die drohenden massiven finanziellen Verluste" sowie "existenzbedrohend") nicht in die Lage versetzt, die erforderliche Abwägung vorzunehmen.