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{'item': 'AW 2007/11/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.10.2007 GeschäftszahlAW 2007/11/0056 RechtssatzNichtstattgebung - sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt - Die Steiermärkische Landesregierung erteilte einer Gemeinde die Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines Zentrums für Schmerz- und Bewegungstherapie in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums unter Auflagen. Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid würde die mitbeteiligte Partei (Gemeinde) sofort in die Lage versetzen, die mit Bescheid eingeräumte Berechtigung umzusetzen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den niedergelassenen Kassenärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Neben den wirtschaftlichen Einbußen wäre aber auch eine erhebliche Schwächung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Systems der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Kassenärzte, zumindest im unmittelbaren Einzugsbereich des gegenständlich bewilligten Ambulatoriums zu befürchten. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse vom

  1. April 1977, Zl. 2904/76, vom
  2. April 1977, Zl. 200/77, vom
  3. November 1985, Zl. AW 85/09/0022, und vom
  4. Oktober 1990, Zl. AW 90/04/0086, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Steiermark vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere den hg. Beschluss vom
  5. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, mwN) vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides (durch Erteilung einer Betriebsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden.Nichtstattgebung - sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt - Die Steiermärkische Landesregierung erteilte einer Gemeinde die Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines Zentrums für Schmerz- und Bewegungstherapie in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums unter Auflagen. Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid würde die mitbeteiligte Partei (Gemeinde) sofort in die Lage versetzen, die mit Bescheid eingeräumte Berechtigung umzusetzen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den niedergelassenen Kassenärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Neben den wirtschaftlichen Einbußen wäre aber auch eine erhebliche Schwächung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Systems der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Kassenärzte, zumindest im unmittelbaren Einzugsbereich des gegenständlich bewilligten Ambulatoriums zu befürchten. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse vom
  6. April 1977, Zl. 2904/76, vom
  7. April 1977, Zl. 200/77, vom
  8. November 1985, Zl. AW 85/09/0022, und vom
  9. Oktober 1990, Zl. AW 90/04/0086, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Steiermark vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu insbesondere den hg. Beschluss vom
  10. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, mwN) vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides (durch Erteilung einer Betriebsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.