RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2007/11/0110 RechtssatzDann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei(Hinweis E
- Feber 2005, 2002/12/0223). Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf demnach kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, worauf der Wille des Erklärenden gerichtet war (Hinweis E
- März 1994, 92/12/0217; E
- April 1999, 94/12/0110; E
- September 2003, 2002/11/0072). Gerade bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besondere Vorsicht geboten. Die beschwerdeführende Partei stützt die von ihr angenommene konkludente Einigung iSd § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 darauf, dass sie an den Mitbeteiligten einen bestimmten Betrag überwiesen und dieser den Betrag weder zurücküberwiesen noch einen "Vorbehalt" erklärt habe. Im Hinblick auf den nach der oben dargestellten Rechtslage an die Schlüssigkeit eines Verhaltens anzulegenden strengen Maßstab kann diesen Umständen allein nicht der von der beschwerdeführenden Partei vermeinte Erklärungswert, der auf einen Verzicht auf weitere Ansprüche hinausliefe, beigemessen werden. Mangels Zustandekommens einer - auch nur konkludenten - gütlichen Einigung iSd § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz- Übergangsrecht 2006 ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung der Höhe seiner Ansprüche für zulässig erachtete.Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. Paragraph 863, ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei(Hinweis E
- Feber 2005, 2002/12/0223). Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf demnach kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, worauf der Wille des Erklärenden gerichtet war (Hinweis E
- März 1994, 92/12/0217; E
- April 1999, 94/12/0110; E
- September 2003, 2002/11/0072). Gerade bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besondere Vorsicht geboten. Die beschwerdeführende Partei stützt die von ihr angenommene konkludente Einigung iSd Paragraph eins, Absatz 3, ZDG ÜG 2006 darauf, dass sie an den Mitbeteiligten einen bestimmten Betrag überwiesen und dieser den Betrag weder zurücküberwiesen noch einen "Vorbehalt" erklärt habe. Im Hinblick auf den nach der oben dargestellten Rechtslage an die Schlüssigkeit eines Verhaltens anzulegenden strengen Maßstab kann diesen Umständen allein nicht der von der beschwerdeführenden Partei vermeinte Erklärungswert, der auf einen Verzicht auf weitere Ansprüche hinausliefe, beigemessen werden. Mangels Zustandekommens einer - auch nur konkludenten - gütlichen Einigung iSd Paragraph eins, Absatz 3, Zivildienstgesetz- Übergangsrecht 2006 ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung der Höhe seiner Ansprüche für zulässig erachtete. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0106 E
- Jänner 2008 2007/11/0108 E
- Jänner 2008 2007/11/0104 E
- März 2008 2007/11/0240 E
- Februar 2008 2007/11/0187 E
- Februar 2008 2007/11/0095 E
- Jänner 2008