← Österreich

{'item': '2007/11/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2007/11/0225 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/11/0082 E

  1. Dezember 2007 RS 3 (Hier: Ärzte, die unter den in § 22 Abs 7 DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können, sind nicht "unkündbar" iSd § 112 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 der Satzung.)(Hier: Ärzte, die unter den in Paragraph 22, Absatz 7, DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können, sind nicht "unkündbar" iSd Paragraph 112, ÄrzteG 1998 bzw. des Paragraph 7, der Satzung.) Stammrechtssatz§ 22 Abs. 6 der Dienstordnung B in der Fassung gemäß Art. XX Z 6 DO-B KFA Wien 2006, sieht vor, dass unkündbare Ärzte, die noch nicht 15 nach § 16 legcit anrechenbare Dienstjahre erworben und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann gekündigt werden können, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 und 2 legcit nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (Krankenfürsorgeanstalt)oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus dem in § 32 Abs. 3 Z 2 legcit angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, geeignete Posten für die Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Daraus ist ersichtlich, dass die hier angeführten Ärzte, die das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können. § 22 Abs. 6 legcit normiert ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit. Eine "de facto" bestehende Unkündbarkeit ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (Hinweis E
  4. August 1999, 99/11/0173). Auch aus einer allenfalls gegenüber anderen Berufskollegen ausgesprochenen Befreiung ist für die die Befreiung von der Beitragspflicht beantragende Ärztin kein subjektives Recht auf Befreiung von der Beitragspflicht abzuleiten, wenn sie selbst eine der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht erfüllt.Paragraph 22, Absatz 6, der Dienstordnung B in der Fassung gemäß Artikel römisch zwanzig, Ziffer 6, DO-B KFA Wien 2006, sieht vor, dass unkündbare Ärzte, die noch nicht 15 nach Paragraph 16, legcit anrechenbare Dienstjahre erworben und das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann gekündigt werden können, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 legcit nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (Krankenfürsorgeanstalt)oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus dem in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, legcit angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, geeignete Posten für die Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Daraus ist ersichtlich, dass die hier angeführten Ärzte, die das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können. Paragraph 22, Absatz 6, legcit normiert ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit. Eine "de facto" bestehende Unkündbarkeit ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (Hinweis E
  7. August 1999, 99/11/0173). Auch aus einer allenfalls gegenüber anderen Berufskollegen ausgesprochenen Befreiung ist für die die Befreiung von der Beitragspflicht beantragende Ärztin kein subjektives Recht auf Befreiung von der Beitragspflicht abzuleiten, wenn sie selbst eine der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht erfüllt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0226 E
  8. Jänner 2008

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.