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{'item': '2007/11/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2010 Geschäftszahl2007/11/0228 RechtssatzDie Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Bundessozialamt kommt nach § 40 Abs. 1 BBG 1990 nur dann in Betracht, wenn ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt, und zwar zusätzlich zu den in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 40 Abs. 1 BBG 1990, sondern auch aus der (im Erkenntnis wiedergegebenen) Entstehungsgeschichte. Der Umstand allein, dass der Bf nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine Geldleistung iSd. § 40 Abs. 1 Z. 2 BBG 1990 bezieht, reicht für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht aus. Der Bf kann sich weder auf einen Bescheid oder ein Urteil berufen, in dem der Grad seiner Behinderung oder eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Das von ihm vorgelegte Urteil, wonach ihm die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen sei, ist dafür nicht geeignet, weil es nach § 255 Abs. 3 ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Umgekehrt sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach § 255 Abs. 3 ASVG Invalidität vorliegt, nicht mit denjenigen identisch, bei deren Vorliegen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. iSd. § 40 Abs. 1 BBG 1990 vorliegt, weshalb auch die Invalidität iSd. § 255 Abs. 3 ASVG nicht zwingend dazu führt, dass ein Grad der Behinderung iSd. BBG 1990 von wenigstens 50 % vorliegt. Es lagen daher die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z. 1 BBG 1990 für eine Einschätzung des Grades der Behinderung durch das Bundessozialamt nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG 1957 vor.Die Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Bundessozialamt kommt nach Paragraph 40, Absatz eins, BBG 1990 nur dann in Betracht, wenn ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt, und zwar zusätzlich zu den in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, BBG 1990, sondern auch aus der (im Erkenntnis wiedergegebenen) Entstehungsgeschichte. Der Umstand allein, dass der Bf nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine Geldleistung iSd. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BBG 1990 bezieht, reicht für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht aus. Der Bf kann sich weder auf einen Bescheid oder ein Urteil berufen, in dem der Grad seiner Behinderung oder eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Das von ihm vorgelegte Urteil, wonach ihm die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen sei, ist dafür nicht geeignet, weil es nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Umgekehrt sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG Invalidität vorliegt, nicht mit denjenigen identisch, bei deren Vorliegen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. iSd. Paragraph 40, Absatz eins, BBG 1990 vorliegt, weshalb auch die Invalidität iSd. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht zwingend dazu führt, dass ein Grad der Behinderung iSd. BBG 1990 von wenigstens 50 % vorliegt. Es lagen daher die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, BBG 1990 für eine Einschätzung des Grades der Behinderung durch das Bundessozialamt nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, KOVG 1957 vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.