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{'item': '2007/11/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2007/11/0271 RechtssatzWar der Antrag des Zivildieners auf Feststellung seiner Ansprüche nach dem ZDG 1986 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZDG ÜG 2006 (

  1. März 2006) schon anhängig, so gilt gemäß § 3 erster Satz ZDGWar der Antrag des Zivildieners auf Feststellung seiner Ansprüche nach dem ZDG 1986 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZDG ÜG 2006 (
  2. März 2006) schon anhängig, so gilt gemäß Paragraph 3, erster Satz ZDG ÜG 2006 der "Anspruch" als "fristgerecht geltend gemacht ... iSd §ÜG 2006 der "Anspruch" als "fristgerecht geltend gemacht ... iSd Paragraph 1". Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt zunächst, dass damit nur der "Anspruch" (der also gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ÜG 2006 gegenüber dem Rechtsträger geltend zu machen ist) als fristgerecht geltend gemacht anzusehen ist. Hingegen ordnet § 3 ZDG ÜG 2006 nicht an, dass ein anhängiges Verfahren bereits als fristgerechter "Antrag" (gegenüber der Behörde) iSd § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 gilt. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei systematischer Betrachtung des § 3 legcit, weil im Anschluss an die im ersten Satz dieser Bestimmung normierte gesetzliche Fiktion der Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Ansprüche im nachfolgenden Satz die Konsequenz angeordnet wird, dass die Unterlagen dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln sind (hätte der Gesetzgeber die Umdeutung eines bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 anhängigen Antrages in einen rechtzeitigen Feststellungsantrag iSd § 1 Abs. 3 legcit verfügen wollen, so hätte er nicht eine Übermittlung der Akten an den Rechtsträger, sondern an die Behörde angeordnet). Ein bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 anhängiges Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sofort in ein Verwaltungsverfahren vor der Zivildienstserviceagentur münden, sondern es soll zuerst dem Rechtsträger die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren abzugelten (vgl. in diesem Sinne den Ausschussbericht, 1343 BlgNR XXII. GP). (Hier: Die Ansprüche des Zivildieners galten bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 als iSd § 1 Abs. 1 ZDG ÜG 2006 fristgerecht beim Rechtsträger geltend gemacht.)1". Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt zunächst, dass damit nur der "Anspruch" (der also gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ÜG 2006 gegenüber dem Rechtsträger geltend zu machen ist) als fristgerecht geltend gemacht anzusehen ist. Hingegen ordnet Paragraph 3, ZDG ÜG 2006 nicht an, dass ein anhängiges Verfahren bereits als fristgerechter "Antrag" (gegenüber der Behörde) iSd Paragraph eins, Absatz 3, ZDG ÜG 2006 gilt. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei systematischer Betrachtung des Paragraph 3, legcit, weil im Anschluss an die im ersten Satz dieser Bestimmung normierte gesetzliche Fiktion der Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Ansprüche im nachfolgenden Satz die Konsequenz angeordnet wird, dass die Unterlagen dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln sind (hätte der Gesetzgeber die Umdeutung eines bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 anhängigen Antrages in einen rechtzeitigen Feststellungsantrag iSd Paragraph eins, Absatz 3, legcit verfügen wollen, so hätte er nicht eine Übermittlung der Akten an den Rechtsträger, sondern an die Behörde angeordnet). Ein bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 anhängiges Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sofort in ein Verwaltungsverfahren vor der Zivildienstserviceagentur münden, sondern es soll zuerst dem Rechtsträger die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren abzugelten vergleiche in diesem Sinne den Ausschussbericht, 1343 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode (Hier: Die Ansprüche des Zivildieners galten bei Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 als iSd Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ÜG 2006 fristgerecht beim Rechtsträger geltend gemacht.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0230 E
  3. Juni 2010 2008/11/0190 E
  4. November 2010 2008/11/0057 E
  5. September 2010 2007/11/0209 E
  6. Juni 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.