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{'item': '2007/11/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2007/11/0271 RechtssatzDas ZDG ÜG 2006 sieht eine Verständigung des Zivildieners über den Umstand, dass sein Antrag gemäß § 3 zweiter Satz ZDG ÜG 2006 dem Rechtsträger übermittelt wurde, nicht vor. Wird daher der Zivildiener nicht darüber in Kenntnis gesetzt, zu welchem Zeitpunkt sein ursprünglicher, vor Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 eingebrachter Feststellungsantrag dem Rechtsträger übermittelt wurde, so kann dieser Zeitpunkt nicht zu Lasten des Zivildieners (auch nicht mittelbar im Wege der Frist des § 1 Abs. 2 ZDG ÜG 2006) den Beginn seiner Antragsfrist auslösen. Eine solche Annahme stünde nämlich im Widerspruch zum effektiven Rechtsschutz, den der Gesetzgeber dem Zivildiener mit dem ZDG ÜG 2006 in Ansehung seiner vermögensrechtlicher Ansprüche gewähren wollte (vgl. den Ausschussbericht, 1343 BlgNR XXII. GP). Nach diesen Gesetzesmaterialien kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die Frist des § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 auch auf besondere Fälle, in denen Zivildiener ihre Ansprüche schon vor dem Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 und damit nicht unmittelbar beim Rechtsträger geltend gemacht haben (bei Erlassung der zuletzt genannten Bestimmung hatte der Gesetzgeber, wie sich aus § 1 Abs. 1 legcit ergibt, vielmehr die Fälle vor Augen, in denen die Ansprüche "beim jeweiligen Rechtsträger" geltend gemacht werden), anwenden und ihnen damit den Rechtsschutz verwehren wollen. Für den Antrag des Zivildieners ist somit die Frist des § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 nicht maßgebend. (Hier: Der Feststellungsantrag war rechtzeitig.)Das ZDG ÜG 2006 sieht eine Verständigung des Zivildieners über den Umstand, dass sein Antrag gemäß Paragraph 3, zweiter Satz ZDG ÜG 2006 dem Rechtsträger übermittelt wurde, nicht vor. Wird daher der Zivildiener nicht darüber in Kenntnis gesetzt, zu welchem Zeitpunkt sein ursprünglicher, vor Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 eingebrachter Feststellungsantrag dem Rechtsträger übermittelt wurde, so kann dieser Zeitpunkt nicht zu Lasten des Zivildieners (auch nicht mittelbar im Wege der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ÜG 2006) den Beginn seiner Antragsfrist auslösen. Eine solche Annahme stünde nämlich im Widerspruch zum effektiven Rechtsschutz, den der Gesetzgeber dem Zivildiener mit dem ZDG ÜG 2006 in Ansehung seiner vermögensrechtlicher Ansprüche gewähren wollte vergleiche den Ausschussbericht, 1343 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Nach diesen Gesetzesmaterialien kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die Frist des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG ÜG 2006 auch auf besondere Fälle, in denen Zivildiener ihre Ansprüche schon vor dem Inkrafttreten des ZDG ÜG 2006 und damit nicht unmittelbar beim Rechtsträger geltend gemacht haben (bei Erlassung der zuletzt genannten Bestimmung hatte der Gesetzgeber, wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, legcit ergibt, vielmehr die Fälle vor Augen, in denen die Ansprüche "beim jeweiligen Rechtsträger" geltend gemacht werden), anwenden und ihnen damit den Rechtsschutz verwehren wollen. Für den Antrag des Zivildieners ist somit die Frist des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG ÜG 2006 nicht maßgebend. (Hier: Der Feststellungsantrag war rechtzeitig.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0230 E 22. Juni 2010 2008/11/0190 E 23. November 2010 2008/11/0057 E 21. September 2010 2007/11/0209 E 22. Juni 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.