← Österreich

{'item': '2007/11/0277'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2010 Geschäftszahl2007/11/0277 RechtssatzIn den Materialien zum ZDG ÜR 2006 (vgl. 1343 Blg. NR XXII. GP, S 3) brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht für die Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit geschaffen werden soll, während ihres Zivildienstes in der Vergangenheit - "bis zum In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung" - entstandene und nicht abgegoltene Ansprüche geltend zu machen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Frist des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes auch dann ab der Geltendmachung der Ansprüche beim Rechtsträger zu rechnen wäre, wenn diese Geltendmachung bereits vor dem In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Bestimmungen erfolgte. Vielmehr sprechen die Ausführungen in den Materialien, wonach die Geltendmachung von "bis zum In-Kraft-Treten entstandenen Ansprüchen" ermöglicht werden solle, und der Umstand, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er Zivildiener, die ihre Ansprüche schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beim Rechtsträger geltend gemacht hatten, gegenüber Zivildieners, die diese Geltendmachung erst ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vornehmen, durch eine Verkürzung der Frist des § 1 Abs. 2 leg. cit. benachteiligen bzw. ungleich behandeln wollte (was die Konsequenz der von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung, die Frist habe schon mit dem Tage der Geltendmachung begonnen, wäre), dafür, dass in diesen Fällen die Frist jedenfalls nicht vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung am

  1. März 2006 beginnen sollte.In den Materialien zum ZDG ÜR 2006 vergleiche 1343 Blg. NR römisch 22 . GP, S 3) brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht für die Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit geschaffen werden soll, während ihres Zivildienstes in der Vergangenheit - "bis zum In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung" - entstandene und nicht abgegoltene Ansprüche geltend zu machen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Frist des Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes auch dann ab der Geltendmachung der Ansprüche beim Rechtsträger zu rechnen wäre, wenn diese Geltendmachung bereits vor dem In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Bestimmungen erfolgte. Vielmehr sprechen die Ausführungen in den Materialien, wonach die Geltendmachung von "bis zum In-Kraft-Treten entstandenen Ansprüchen" ermöglicht werden solle, und der Umstand, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er Zivildiener, die ihre Ansprüche schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beim Rechtsträger geltend gemacht hatten, gegenüber Zivildieners, die diese Geltendmachung erst ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vornehmen, durch eine Verkürzung der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. benachteiligen bzw. ungleich behandeln wollte (was die Konsequenz der von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung, die Frist habe schon mit dem Tage der Geltendmachung begonnen, wäre), dafür, dass in diesen Fällen die Frist jedenfalls nicht vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung am
  2. März 2006 beginnen sollte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.