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{'item': '2007/12/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/12/0001 RechtssatzDer vorliegende Fall betrifft die Höhe des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten) nach § 27 Slbg LBPG

  1. In dem, zum inhaltsgleichen § 19 PG 1965 ergangenen hg. Erkenntnis vom
  2. September 2001, Zl. 99/12/0349, wurde ausgeführt, dass (bei der Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses in der Frage des gesetzlichen Unterhaltsanspruches) eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110, mwN). (Hier: Zur Ermittlung des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin wäre es notwendig, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den zwölf Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 20 % zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.)Der vorliegende Fall betrifft die Höhe des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten) nach Paragraph 27, Slbg LBPG
  4. In dem, zum inhaltsgleichen Paragraph 19, PG 1965 ergangenen hg. Erkenntnis vom
  5. September 2001, Zl. 99/12/0349, wurde ausgeführt, dass (bei der Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses in der Frage des gesetzlichen Unterhaltsanspruches) eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110, mwN). (Hier: Zur Ermittlung des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin wäre es notwendig, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den zwölf Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 20 % zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.