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{'item': '2007/12/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/12/0001 RechtssatzZum Einwand der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten), sie habe ein Interesse an der Feststellung der Höhe des fiktiven Versorgungsbezuges für den Fall der Selbsterhaltungsfähigkeit aller Kinder, sei Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin gründet ihren Anspruch auf Versorgungsbezug auf einen gerichtlichen Vergleich, sohin auf die Erfüllung einer Voraussetzung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 Slbg LBPG

  1. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 5 Slbg LBPG 2001 ist weder von der belangten Behörde festgestellt noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich noch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden. Nach § 27 Abs. 4 Z. 1 Slbg LBPG 2001 darf der Versorgungsbezug (ausgenommen die Ergänzungszulage) außer im Fall des - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Abs. 5 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch hatte, nicht übersteigen. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall gemäß § 27 Abs. 4 Z. 1 Slbg LBPG 2001 nur der konkrete Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Ehegatten an dessen Sterbetag (unter Zugrundelegung eines längeren, zurückliegenden Beobachtungszeitraumes) maßgeblich ist, sodass im gerichtlichen Vergleich vorgesehene spätere Bedingungen jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben und damit auch keiner bescheidförmigen Feststellung zugänglich sein könnten.Zum Einwand der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten), sie habe ein Interesse an der Feststellung der Höhe des fiktiven Versorgungsbezuges für den Fall der Selbsterhaltungsfähigkeit aller Kinder, sei Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin gründet ihren Anspruch auf Versorgungsbezug auf einen gerichtlichen Vergleich, sohin auf die Erfüllung einer Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg LBPG
  2. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 5, Slbg LBPG 2001 ist weder von der belangten Behörde festgestellt noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich noch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet worden. Nach Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, Slbg LBPG 2001 darf der Versorgungsbezug (ausgenommen die Ergänzungszulage) außer im Fall des - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Absatz 5, die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch hatte, nicht übersteigen. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, Slbg LBPG 2001 nur der konkrete Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Ehegatten an dessen Sterbetag (unter Zugrundelegung eines längeren, zurückliegenden Beobachtungszeitraumes) maßgeblich ist, sodass im gerichtlichen Vergleich vorgesehene spätere Bedingungen jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben und damit auch keiner bescheidförmigen Feststellung zugänglich sein könnten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.