RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2007 GeschäftszahlAW 2007/12/0003 RechtssatzNichtstattgebung - Entzug einer Dienstwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 - Mit Erledigung vom
- Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 BDG 1979 vom Ausland zum Streitkräfteführungskommando nach Österreich versetzt und auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz dienstzugeteilt. Er beantragte die bescheidmäßige Absprache über diese Versetzung und Dienstzuteilung. Diesen Antrag wies die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 7 BDG 1979 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG
- Der Beschwerdeführer legt sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darin dar, "im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der dienstrechtlichen Maßnahmen durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt jedenfalls ganz erhebliche Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage" gewärtigen zu müssen und daher die Wohnung nicht räumen zu wollen. Die belangte Behörde führt dem gegenüber ihr Interesse an der Räumung der Dienstwohnung ins Treffen, um diese - nach Sanierungsmaßnahmen - dem künftigen Verteidigungsattache zur Verfügung stellen zu können und Kosten für eine Unterbringung des Nachfolgers in einem Hotel zu ersparen. Die Weisung vom
- Jänner 2007 ging dem Beschwerdeführer zu. Der Wirksamkeit dieser Weisung tat der nachfolgende Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch, die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde sowie die Erhebung der Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt keinen Abbruch. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass die Weisung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Mit der Wirksamkeit der Versetzung des Beschwerdeführers benötigt er daher die Dienstwohnung nicht mehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Ein dessen ungeachtet fortbestehendes Interesse am Erhalt der Dienstwohnung findet keine Deckung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Selbst wenn man das Interesse der belangten Behörde am Entzug der Dienstwohnung nicht als zwingend erachtet, kommt diesem Interesse gegenüber jenem des Beschwerdeführers auf Belassung der Dienstwohnung ungeachtet der ihm gegenüber wirksam verfügten Versetzung derart großes Gewicht zu, dass im Vollzug des Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegt.Nichtstattgebung - Entzug einer Dienstwohnung nach Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 - Mit Erledigung vom
- Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 vom Ausland zum Streitkräfteführungskommando nach Österreich versetzt und auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz dienstzugeteilt. Er beantragte die bescheidmäßige Absprache über diese Versetzung und Dienstzuteilung. Diesen Antrag wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Dienstwohnung gemäß Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG
- Der Beschwerdeführer legt sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darin dar, "im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der dienstrechtlichen Maßnahmen durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt jedenfalls ganz erhebliche Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage" gewärtigen zu müssen und daher die Wohnung nicht räumen zu wollen. Die belangte Behörde führt dem gegenüber ihr Interesse an der Räumung der Dienstwohnung ins Treffen, um diese - nach Sanierungsmaßnahmen - dem künftigen Verteidigungsattache zur Verfügung stellen zu können und Kosten für eine Unterbringung des Nachfolgers in einem Hotel zu ersparen. Die Weisung vom
- Jänner 2007 ging dem Beschwerdeführer zu. Der Wirksamkeit dieser Weisung tat der nachfolgende Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch, die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde sowie die Erhebung der Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt keinen Abbruch. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass die Weisung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Mit der Wirksamkeit der Versetzung des Beschwerdeführers benötigt er daher die Dienstwohnung nicht mehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Ein dessen ungeachtet fortbestehendes Interesse am Erhalt der Dienstwohnung findet keine Deckung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Selbst wenn man das Interesse der belangten Behörde am Entzug der Dienstwohnung nicht als zwingend erachtet, kommt diesem Interesse gegenüber jenem des Beschwerdeführers auf Belassung der Dienstwohnung ungeachtet der ihm gegenüber wirksam verfügten Versetzung derart großes Gewicht zu, dass im Vollzug des Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegt.