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{'item': '2007/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2007/12/0008 RechtssatzMit Bescheid vom

  1. Mai 1983 wurde ausgesprochen, dass dem Beamten ab
  2. Juni 1983 ein monatlicher Ruhebezug in Höhe von 94 v. H. der Bemessungsgrundlage eines Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrats, das seien derzeit monatlich S 41.870,60, gebühre. Es mag zutreffen, dass der Bescheid vom
  3. Mai 1983 auf Grund seiner - dem damals in Geltung gestandenen § 41 Abs. 2 PG 1965 entsprechenden - Formulierung zunächst Dauerwirkung für die Ermittlung des alljährlich gebührenden Ruhebezuges entfaltete. Diese Rechtskraftwirkung wurde jedoch hinsichtlich der Regelungen für die jährliche Erhöhung des Ruhebezuges durch die am
  4. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des § 41 Abs. 2 PG 1965 durch das
  5. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138 iVm § 31 BezügeG (welcher mangels Zitierung einer bestimmten als dynamischer Verweis auf die jeweilige Fassung des § 41 Abs. 2 PG 1965 zu lesen ist) durchbrochen (vgl. zum Erfordernis, im Falle maßgeblicher Änderungen der Rechtslage auch in Abweichung von bereits rechtskräftigen Bemessungsbescheiden mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage Neubemessungen vorzunehmen, etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2004, Zl. 2003/12/0118). In Ansehung des vom Ruhebezug zu entrichteten Beitrages wäre eine vom Beamten angenommene "Sperrwirkung" des Bescheides vom
  7. Mai 1983 jedenfalls durch die spätere Schaffung des § 13a PG 1965 iVm § 44m BezügeG (beide in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996; die zuletzt genannte Bestimmung erhielt durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2000 die Bezeichnung § 44n) durchbrochen worden.Mit Bescheid vom
  8. Mai 1983 wurde ausgesprochen, dass dem Beamten ab
  9. Juni 1983 ein monatlicher Ruhebezug in Höhe von 94 v. H. der Bemessungsgrundlage eines Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrats, das seien derzeit monatlich S 41.870,60, gebühre. Es mag zutreffen, dass der Bescheid vom
  10. Mai 1983 auf Grund seiner - dem damals in Geltung gestandenen Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 entsprechenden - Formulierung zunächst Dauerwirkung für die Ermittlung des alljährlich gebührenden Ruhebezuges entfaltete. Diese Rechtskraftwirkung wurde jedoch hinsichtlich der Regelungen für die jährliche Erhöhung des Ruhebezuges durch die am
  11. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 durch das
  12. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 138 in Verbindung mit Paragraph 31, BezügeG (welcher mangels Zitierung einer bestimmten als dynamischer Verweis auf die jeweilige Fassung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zu lesen ist) durchbrochen vergleiche zum Erfordernis, im Falle maßgeblicher Änderungen der Rechtslage auch in Abweichung von bereits rechtskräftigen Bemessungsbescheiden mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage Neubemessungen vorzunehmen, etwa das hg. Erkenntnis vom
  13. März 2004, Zl. 2003/12/0118). In Ansehung des vom Ruhebezug zu entrichteten Beitrages wäre eine vom Beamten angenommene "Sperrwirkung" des Bescheides vom
  14. Mai 1983 jedenfalls durch die spätere Schaffung des Paragraph 13 a, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 44 m, BezügeG (beide in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,; die zuletzt genannte Bestimmung erhielt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2000, die Bezeichnung Paragraph 44 n,) durchbrochen worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.