RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/12/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/12/0316 E 8. Jänner 2002 RS 4 (Hier: nur die ersten zwei Sätze. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solch höhere Beanspruchung oder solch höhere Gefahren im besagten Sinn bei den dem Beamten auf seinem aktuellen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben, die nicht als wachespezifisch im besagten (besoldungsrechtlichen) Sinn anzusehen sind, jedenfalls nicht zu erkennen, selbst unter Zubilligung mancher Aufgabenbereiche als "kriminalistisch", weil § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG auf eine tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst abstellt und eine - wenn auch kriminalistisch bedeutsame - Tätigkeit außerhalb des Exekutivdienstes und ohne die besagten wachespezifischen Belastungen die Anspruchsvoraussetzung dies nicht herzustellen vermag.)(Hier: nur die ersten zwei Sätze. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solch höhere Beanspruchung oder solch höhere Gefahren im besagten Sinn bei den dem Beamten auf seinem aktuellen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben, die nicht als wachespezifisch im besagten (besoldungsrechtlichen) Sinn anzusehen sind, jedenfalls nicht zu erkennen, selbst unter Zubilligung mancher Aufgabenbereiche als "kriminalistisch", weil Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, GehG auf eine tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst abstellt und eine - wenn auch kriminalistisch bedeutsame - Tätigkeit außerhalb des Exekutivdienstes und ohne die besagten wachespezifischen Belastungen die Anspruchsvoraussetzung dies nicht herzustellen vermag.) StammrechtssatzDer Auffassung, dass der Anspruch auf Wachdienstzulage lediglich von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) oder von der Exekutivdienstfähigkeit eines dieser Besoldungsgruppe angehörenden Beamten ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendung abhängt, steht schon der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 und der Zweck dieser Bestimmung entgegen. Dem Beamten soll mit der Wachdienstzulage ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt werden, die der Wachdienst mit sich bringt; der Anspruch wird daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestehen. Von dieser schon zu § 74a GehG 1956 alte Fassung (vor dem Besoldungsreform-Gesetz) entwickelten Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18.3.1994, 93/12/0062 bis 0064) abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, zumal § 81 GehG 1956 inhaltlich völlig mit der früheren Regelung übereinstimmt und dies auch in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ausdrücklich hervorgehoben wurde. Anspruchsvoraussetzung nach § 81 GehG 1956 ist damit die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst.Der Auffassung, dass der Anspruch auf Wachdienstzulage lediglich von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) oder von der Exekutivdienstfähigkeit eines dieser Besoldungsgruppe angehörenden Beamten ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendung abhängt, steht schon der Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 und der Zweck dieser Bestimmung entgegen. Dem Beamten soll mit der Wachdienstzulage ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt werden, die der Wachdienst mit sich bringt; der Anspruch wird daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestehen. Von dieser schon zu Paragraph 74 a, GehG 1956 alte Fassung (vor dem Besoldungsreform-Gesetz) entwickelten Rechtsprechung vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 18.3.1994, 93/12/0062 bis 0064) abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, zumal Paragraph 81, GehG 1956 inhaltlich völlig mit der früheren Regelung übereinstimmt und dies auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ausdrücklich hervorgehoben wurde. Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 81, GehG 1956 ist damit die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.