RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/12/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/12/0316 E 8. Jänner 2002 RS 9 (Hier: nur die ersten vier Sätze. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag solche "wachespezifischen Belastungen" jedoch in Ansehung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Aufgaben am nunmehrigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - selbst unter Zubilligung eines kriminalistischen Aspektes mancher Tätigkeiten - nicht zu entnehmen, weshalb die Anspruchsvoraussetzung nach § 83 Abs. 1 GehG zu Recht nicht für gegeben erachtet wurde.)(Hier: nur die ersten vier Sätze. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag solche "wachespezifischen Belastungen" jedoch in Ansehung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Aufgaben am nunmehrigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - selbst unter Zubilligung eines kriminalistischen Aspektes mancher Tätigkeiten - nicht zu entnehmen, weshalb die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 83, Absatz eins, GehG zu Recht nicht für gegeben erachtet wurde.) StammrechtssatzDie Vergütung für wachespezifische Belastungen gebührt als pauschalierte nebengebührenähnliche Leistung (siehe den Verweis in § 83 Abs. 3 GehG 1956) jedenfalls nur, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 83 GehG 1956 muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem "wachespezifische Belastungen" verbunden sind. Der Ausdruck "Belastung" ist in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage (vgl. § 83 Abs. 3 Z. 5 in Verbindung mit § 19a GehG 1956) so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben. Dabei kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich dabei im Ergebnis nur um eine andere Umschreibung des in § 81 GehG 1956 verwendeten Begriffs "Exekutivdienst" handelt oder in § 83 GehG 1956 ein engerer Ansatz gewählt wurde, der die für den Angehörigen eines Wachkörpers charakteristischen Tätigkeiten umfasst, wie sie im Bereich der Justizwache durch die nach dem StVG zu ermittelnden, dem Kernbereich zuzurechnenden Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Eine Identität mit dem weiten Anwendungsbereich des § 82 GehG 1956 scheidet schon nach dem Wortlaut aus.Die Vergütung für wachespezifische Belastungen gebührt als pauschalierte nebengebührenähnliche Leistung (siehe den Verweis in Paragraph 83, Absatz 3, GehG 1956) jedenfalls nur, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des Paragraph 83, GehG 1956 muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem "wachespezifische Belastungen" verbunden sind. Der Ausdruck "Belastung" ist in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage vergleiche Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 19 a, GehG 1956) so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben. Dabei kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich dabei im Ergebnis nur um eine andere Umschreibung des in Paragraph 81, GehG 1956 verwendeten Begriffs "Exekutivdienst" handelt oder in Paragraph 83, GehG 1956 ein engerer Ansatz gewählt wurde, der die für den Angehörigen eines Wachkörpers charakteristischen Tätigkeiten umfasst, wie sie im Bereich der Justizwache durch die nach dem StVG zu ermittelnden, dem Kernbereich zuzurechnenden Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Eine Identität mit dem weiten Anwendungsbereich des Paragraph 82, GehG 1956 scheidet schon nach dem Wortlaut aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.