RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/12/0012 RechtssatzNichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach den Behauptungen des Antragstellers wäre der sofortige Vollzug der Ruhestandsversetzung für ihn infolge der Kürzung seines Ruhegenusses auf 62 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Hinblick auf seine gesetzlichen Sorgepflichten, seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Er sei für seine 51- jährige Gattin Waltraud sorgepflichtig, welche mit Ablauf dieses Jahres infolge Betriebseinstellung durch ihren bisherigen Arbeitgeber arbeitslos sein werde, womit ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- netto wegfallen werde. Der Beschwerdeführer unterlässt bei seinem Vorbringen, darzustellen, welche Ansprüche seine Ehefrau an Arbeitslosengeld oder allenfalls Notstandshilfe haben wird. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer angeführten monatlichen Ausgaben nicht belegt, sodass sie nicht als nachgewiesen gelten können. (Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass in einem 2-Personen-Haushalt neben den sonstigen angeführten Kosten noch weitere EUR 600,-- an "Haushaltskosten" entstehen sollten.) Da der Antragsteller somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet und bescheinigt hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach den Behauptungen des Antragstellers wäre der sofortige Vollzug der Ruhestandsversetzung für ihn infolge der Kürzung seines Ruhegenusses auf 62 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Hinblick auf seine gesetzlichen Sorgepflichten, seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Er sei für seine 51- jährige Gattin Waltraud sorgepflichtig, welche mit Ablauf dieses Jahres infolge Betriebseinstellung durch ihren bisherigen Arbeitgeber arbeitslos sein werde, womit ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- netto wegfallen werde. Der Beschwerdeführer unterlässt bei seinem Vorbringen, darzustellen, welche Ansprüche seine Ehefrau an Arbeitslosengeld oder allenfalls Notstandshilfe haben wird. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer angeführten monatlichen Ausgaben nicht belegt, sodass sie nicht als nachgewiesen gelten können. (Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass in einem 2-Personen-Haushalt neben den sonstigen angeführten Kosten noch weitere EUR 600,-- an "Haushaltskosten" entstehen sollten.) Da der Antragsteller somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet und bescheinigt hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.