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{'item': '2007/12/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/12/0013 RechtssatzEine Besonderheit des vorliegenden Beschwerdefalles liegt darin, dass von verschiedenen, für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden Bezüge (Aktiv- und Pensionsbezüge) angewiesen wurden (vgl. zu solchen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2003, Zl. 2002/12/0270, und vom
  2. September 2005, Zl. 2004/12/0090). Nach § 13a Abs. 2 erster Satz GehG sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; damit kommt der belangten (Aktiv-)Dienstbehörde aber keine Berechtigung zu, einen allfälligen Übergenuss an (Aktiv-)Bezügen durch einen Abzug von Ruhebezügen, die ihre Grundlage nicht im Gehaltsgesetz 1956, sondern im Pensionsgesetz 1965 finden, vorzuschreiben. Dieser Unterscheidung Rechnung tragend sieht nunmehr etwa § 12g Abs. 4 GehG, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ausdrücklich die Möglichkeit der Hereinbringung einer allfälligen Bundesforderung, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Sabbatical ergibt, durch Abzug von den "Bezügen bzw. Ruhebezügen" vor. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt aber daraus, dass für die Hereinbringung eines allfälligen Übergenusses mangels der Möglichkeit eines Abzuges von Aktivbezügen die Erlassung eines Leistungsbescheides erforderlich ist, der allenfalls nach dem VVG zu vollstrecken ist (vgl. dazu § 13a Abs. 2 vorletzter und letzter Satz GehG).Eine Besonderheit des vorliegenden Beschwerdefalles liegt darin, dass von verschiedenen, für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden Bezüge (Aktiv- und Pensionsbezüge) angewiesen wurden vergleiche zu solchen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2003, Zl. 2002/12/0270, und vom
  4. September 2005, Zl. 2004/12/0090). Nach Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz GehG sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; damit kommt der belangten (Aktiv-)Dienstbehörde aber keine Berechtigung zu, einen allfälligen Übergenuss an (Aktiv-)Bezügen durch einen Abzug von Ruhebezügen, die ihre Grundlage nicht im Gehaltsgesetz 1956, sondern im Pensionsgesetz 1965 finden, vorzuschreiben. Dieser Unterscheidung Rechnung tragend sieht nunmehr etwa Paragraph 12 g, Absatz 4, GehG, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 53, ausdrücklich die Möglichkeit der Hereinbringung einer allfälligen Bundesforderung, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Sabbatical ergibt, durch Abzug von den "Bezügen bzw. Ruhebezügen" vor. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt aber daraus, dass für die Hereinbringung eines allfälligen Übergenusses mangels der Möglichkeit eines Abzuges von Aktivbezügen die Erlassung eines Leistungsbescheides erforderlich ist, der allenfalls nach dem VVG zu vollstrecken ist vergleiche dazu Paragraph 13 a, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz GehG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.