RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2007 Geschäftszahl2007/12/0019 RechtssatzDer Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2006, mit welchem spruchgemäß ein mit einer Berufung vom
- Juli 2005 angefochtener Bescheid mit der Geschäftszahl "K4-LK-1/001-2005", mit welchem M die schulfeste Stelle verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, ersatzlos aufgehoben wurde, hat - ungeachtet der Zitierung eines falschen Datums des erstinstanzlichen Bescheides (
- Mai 2005 statt richtig
- April 2005) - die Berufung der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2005 erledigt. Beim Fehlzitat des Bescheiddatums handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, zumal sowohl das Datum der Berufung als auch die Geschäftszahl sowie der Inhalt des maßgeblichen erstinstanzlichen Bescheides vom
- April 2005 richtig zitiert wurden. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
- April 2005 erledigt wurde (vgl. hiezu auch das zu vergleichbaren Unrichtigkeiten eines Bescheides ergangene hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, Zl. 89/06/0104 = VwSlg. 13233 A/1990, sowie die weitere, bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I3, unter E. 291 zu § 62 AVG zitierte Judikatur). Damit war aber die belangte Behörde ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom
- März 2006 (
- April 2006) mit der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
- April 2005 nicht mehr säumig.Der Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2006, mit welchem spruchgemäß ein mit einer Berufung vom
- Juli 2005 angefochtener Bescheid mit der Geschäftszahl "K4-LK-1/001-2005", mit welchem M die schulfeste Stelle verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, ersatzlos aufgehoben wurde, hat - ungeachtet der Zitierung eines falschen Datums des erstinstanzlichen Bescheides (
- Mai 2005 statt richtig
- April 2005) - die Berufung der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2005 erledigt. Beim Fehlzitat des Bescheiddatums handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, zumal sowohl das Datum der Berufung als auch die Geschäftszahl sowie der Inhalt des maßgeblichen erstinstanzlichen Bescheides vom
- April 2005 richtig zitiert wurden. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
- April 2005 erledigt wurde vergleiche hiezu auch das zu vergleichbaren Unrichtigkeiten eines Bescheides ergangene hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, Zl. 89/06/0104 = VwSlg. 13233 A/1990, sowie die weitere, bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I3, unter E. 291 zu Paragraph 62, AVG zitierte Judikatur). Damit war aber die belangte Behörde ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom
- März 2006 (
- April 2006) mit der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
- April 2005 nicht mehr säumig.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.