← Österreich

{'item': '2007/12/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2007/12/0027 RechtssatzNach dem Ableben ihres Ehegatten wurde die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene eines Beamt

§ 30

PG/OÖ hat die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene für die in Rede stehende Sachleistung eine angemessene Vergütung zu leisten. § 24 GehG/

§ 30

PG/OÖ begründet zweifelsfrei öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Hinterbliebenen. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, zumal Art. 94 B-VG es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu übertragen. Es ist auch unzutreffend, dass der Dienstgeber einem Hinterbliebenen eines Beamten nicht in hoheitlicher Funktion gegenüber treten darf. Die Unrichtigkeit dieser These folgt schon aus der Zuständigkeit der OÖ Landesregierung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/1966, welche etwa auch die Bemessung von Hinterbliebenenrenten erfasst. Das Regelungssystem des § 24 GehG/

§ 30PG/OÖ ist auch für den Antragszeitraum nach wie vor in Geltung.

Die OÖ Landesregierung war daher für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Belassung im Genusse der Naturalwohnung zu entrichtenden Vergütung zuständig.Nach dem Ableben ihres Ehegatten wurde die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene eines Beamten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, GÜG/OÖ im Genusse der dem Beamten zur Verfügung gestellten Naturalwohnung belassen, ohne dass dies durch Erlassung eines Bescheides erfolgt wäre. Auf Grund des Paragraph 24, GehG/

Paragraph 30, PG/OÖ hat die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene für die in Rede stehende Sachleistung eine angemessene Vergütung zu leisten. Paragraph 24, GehG/

Paragraph 30, PG/OÖ begründet zweifelsfrei öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Hinterbliebenen. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, zumal Artikel 94, B-VG es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu übertragen. Es ist auch unzutreffend, dass der Dienstgeber einem Hinterbliebenen eines Beamten nicht in hoheitlicher Funktion gegenüber treten darf. Die Unrichtigkeit dieser These folgt schon aus der Zuständigkeit der OÖ Landesregierung gemäß Artikel eins, Absatz 2, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, welche etwa auch die Bemessung von Hinterbliebenenrenten erfasst. Das Regelungssystem des Paragraph 24, GehG/

Paragraph 30, PG/OÖ ist auch für den Antragszeitraum nach wie vor in Geltung. Die OÖ Landesregierung war daher für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Belassung im Genusse der Naturalwohnung zu entrichtenden Vergütung zuständig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.