RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2007/12/0039 RechtssatzDer nach einer Ernennung oder Überstellung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums hat dann keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag, wenn für die Ernennung bzw. Überstellung nicht das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums normiert worden war. Dafür maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L
- Diese erfolgte mit Wirkung vom
- Mai 1989, also im Anwendungsbereich der Z. 23.
- der Anlage 1 zum BDG
- Die Erfordernisse dieser Gesetzesstelle, wonach der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht (zwingendes) Ernennungserfordernis war, hatte der Beschwerdeführer unbestritten erfüllt. Somit ist auch die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG im Beschwerdefall nicht anwendbar (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, Zl. 2003/12/0091, mwN). Dass der Abschluss eines Studiums als alternative Ernennungsvoraussetzung zu einer weiteren Lehrbefähigung normiert war, ändert an diesem Ergebnis nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1983, Zl. 83/12/0070). Für die mit Wirkung vom
- Mai 1989 vorgenommene Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L1 hat Z. 23.
- der Anlage 1 zum BDG 1979 nämlich das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nicht als notwendige Voraussetzung normiert. Dass der Beschwerdeführer in der Folge ein solches Studium abgeschlossen hat, kann daher keinen Einfluss auf die erfolgte Ernennung und auf seinen Vorrückungsstichtag haben.Der nach einer Ernennung oder Überstellung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums hat dann keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag, wenn für die Ernennung bzw. Überstellung nicht das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums normiert worden war. Dafür maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L
- Diese erfolgte mit Wirkung vom
- Mai 1989, also im Anwendungsbereich der Ziffer 23 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG
- Die Erfordernisse dieser Gesetzesstelle, wonach der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht (zwingendes) Ernennungserfordernis war, hatte der Beschwerdeführer unbestritten erfüllt. Somit ist auch die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 5, GehG im Beschwerdefall nicht anwendbar vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, Zl. 2003/12/0091, mwN). Dass der Abschluss eines Studiums als alternative Ernennungsvoraussetzung zu einer weiteren Lehrbefähigung normiert war, ändert an diesem Ergebnis nichts vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1983, Zl. 83/12/0070). Für die mit Wirkung vom
- Mai 1989 vorgenommene Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L1 hat Ziffer 23 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 nämlich das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nicht als notwendige Voraussetzung normiert. Dass der Beschwerdeführer in der Folge ein solches Studium abgeschlossen hat, kann daher keinen Einfluss auf die erfolgte Ernennung und auf seinen Vorrückungsstichtag haben.