RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2007/12/0051 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat lediglich für exekutivdienstfähige Beamte des Exekutivdienstes ausgesprochen, dass diesen die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG an Stelle der im § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage gebührt, mit der dann sämtliche Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1999, Zl. 95/12/0065, und vom
- Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228 und 0370 sowie Zl. 98/12/0060). Das gilt aber nicht bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit, bei der die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß § 82 GehG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Dann kann nämlich bei der zunächst gebotenen durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seinen eingeschränkten Fähigkeiten entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwendet und daher die spezifische Gefährdung, die durch § 82 GehG abgegolten werden soll, nicht gegeben ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN). Auch in derartigen Fällen gebührt einem exekutivdienstunfähigen Beamten des Exekutivdienstes, der dessen ungeachtet dennoch in einer besonders gefahrengeneigten Verwendung eingesetzt wird, ein Anspruch auf Gefahrenzulage nach § 19b GehG, zu dessen Bemessung unter Umständen die Kriterien nach § 82 GehG maßgebend sein können (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, und vom
- April 2002, Zl. 99/12/0259).Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich für exekutivdienstfähige Beamte des Exekutivdienstes ausgesprochen, dass diesen die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG an Stelle der im Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Gefahrenzulage gebührt, mit der dann sämtliche Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1999, Zl. 95/12/0065, und vom
- Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228 und 0370 sowie Zl. 98/12/0060). Das gilt aber nicht bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit, bei der die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß Paragraph 82, GehG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Dann kann nämlich bei der zunächst gebotenen durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seinen eingeschränkten Fähigkeiten entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwendet und daher die spezifische Gefährdung, die durch Paragraph 82, GehG abgegolten werden soll, nicht gegeben ist vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN). Auch in derartigen Fällen gebührt einem exekutivdienstunfähigen Beamten des Exekutivdienstes, der dessen ungeachtet dennoch in einer besonders gefahrengeneigten Verwendung eingesetzt wird, ein Anspruch auf Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG, zu dessen Bemessung unter Umständen die Kriterien nach Paragraph 82, GehG maßgebend sein können vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, und vom
- April 2002, Zl. 99/12/0259).