RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2007/12/0064 RechtssatzAls das "schadensauslösende Ereignis" ist der Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Besetzung der Planstelle des Direktors/der Direktorin eines näher bezeichneten BG und BRG anzusehen (vgl. das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2001/12/0163). Dieser Zeitpunkt lag vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Die "schädigende Handlung" ereignete sich somit noch im zeitlichen Bedingungsbereich (Anwendungsbereich) des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/1999; vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004 und das hg. Erkenntnis vom
- November 2007, Zl. 2004/12/0164; zum Begriff des zeitlichen Bedingungsbereiches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz. 487 ff mwN). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides war bereits die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates auf Grund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am
- Oktober 2002 in Kraft. Umzusetzen war diese Richtlinie bis spätestens
- Oktober
- Die gebotene Umsetzung erfolgte mit der Neufassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch die genannte Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, die am
- Juli 2004 in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall gebietet es jedoch der gemeinschaftsrechtliche effet utile (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
- November 2007) nicht, der In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 47 Abs. 12 B-GlBG die Bedeutung beizumessen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt bereits das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 anzuwenden wäre (Näheres hiezu im Erkenntnis).Als das "schadensauslösende Ereignis" ist der Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Besetzung der Planstelle des Direktors/der Direktorin eines näher bezeichneten BG und BRG anzusehen vergleiche das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2001/12/0163). Dieser Zeitpunkt lag vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Die "schädigende Handlung" ereignete sich somit noch im zeitlichen Bedingungsbereich (Anwendungsbereich) des B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,; vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004 und das hg. Erkenntnis vom
- November 2007, Zl. 2004/12/0164; zum Begriff des zeitlichen Bedingungsbereiches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz. 487 ff mwN). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides war bereits die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates auf Grund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am
- Oktober 2002 in Kraft. Umzusetzen war diese Richtlinie bis spätestens
- Oktober
- Die gebotene Umsetzung erfolgte mit der Neufassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch die genannte Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,, die am
- Juli 2004 in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall gebietet es jedoch der gemeinschaftsrechtliche effet utile vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
- November 2007) nicht, der In-Kraft-Tretens-Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 12, B-GlBG die Bedeutung beizumessen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt bereits das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, anzuwenden wäre (Näheres hiezu im Erkenntnis).