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{'item': '2007/12/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2007/12/0064 RechtssatzAls das "schadensauslösende Ereignis" ist der Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Besetzung der Planstelle des Direktors/der Direktorin eines näher bezeichneten BG und BRG anzusehen (vgl. das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163). Dieser Zeitpunkt lag vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Die "schädigende Handlung" ereignete sich somit noch im zeitlichen Bedingungsbereich (Anwendungsbereich) des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/1999; vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2004 und das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2007, Zl. 2004/12/0164; zum Begriff des zeitlichen Bedingungsbereiches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz. 487 ff mwN). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides war bereits die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates auf Grund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am
  5. Oktober 2002 in Kraft. Umzusetzen war diese Richtlinie bis spätestens
  6. Oktober
  7. Die gebotene Umsetzung erfolgte mit der Neufassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch die genannte Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, die am
  8. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall gebietet es jedoch der gemeinschaftsrechtliche effet utile (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  9. November 2007) nicht, der In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 47 Abs. 12 B-GlBG die Bedeutung beizumessen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt bereits das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 anzuwenden wäre (Näheres hiezu im Erkenntnis).Als das "schadensauslösende Ereignis" ist der Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Besetzung der Planstelle des Direktors/der Direktorin eines näher bezeichneten BG und BRG anzusehen vergleiche das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom
  10. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163). Dieser Zeitpunkt lag vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Die "schädigende Handlung" ereignete sich somit noch im zeitlichen Bedingungsbereich (Anwendungsbereich) des B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,; vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2004 und das hg. Erkenntnis vom
  12. November 2007, Zl. 2004/12/0164; zum Begriff des zeitlichen Bedingungsbereiches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz. 487 ff mwN). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides war bereits die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates auf Grund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am
  14. Oktober 2002 in Kraft. Umzusetzen war diese Richtlinie bis spätestens
  15. Oktober
  16. Die gebotene Umsetzung erfolgte mit der Neufassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch die genannte Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,, die am
  17. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall gebietet es jedoch der gemeinschaftsrechtliche effet utile vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  18. November 2007) nicht, der In-Kraft-Tretens-Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 12, B-GlBG die Bedeutung beizumessen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt bereits das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, anzuwenden wäre (Näheres hiezu im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.