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{'item': '2007/12/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2007/12/0073 RechtssatzDie belangte Behörde war bei Erlassung des Bescheides vom

  1. Jänner 2006 (der die Ruhegenussbemessung betrifft) an die zuvor im Bescheid vom
  2. Dezember 2005 unzulässigerweise getroffene Feststellung (dass Erwerbsunfähigkeit sowohl im Sinne des § 5 Abs. 6 als auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz nicht vorliegt) gebunden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass es sich bei der am
  3. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung bloß um einen vorläufigen Akt gehandelt hat. Allenfalls wäre im Hinblick auf den Wegfall dieser Bindungswirkung mit Erlassung des hg. Erkenntnisses vom
  4. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0014, die Beseitigung der mit Bescheid vom
  5. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung durch Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2007, Zl. 2007/04/0038) in Frage gekommen, zumal bei Erlassung des zuletzt genannten Bescheides für die belangte Behörde infolge Rechtskraft des (rechtswidrigen) Spruchpunktes II. des Bescheides vom
  7. Dezember 2005 eine Vorfragensituation vorlag, welche sodann mit der Aufhebung dieses Bescheidpunktes durch das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2006 rückwirkend weggefallen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung des Beamten auf Grund allenfalls entstandener Rechtskraftwirkungen des in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Begründungselementes, es liege in Ansehung der (als Ruhegenussbemessung verstandenen) "Zuerkennung des Ruhegenusses" Rechtskraft vor (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom
  9. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom
  10. April 1996, Zl. 95/17/0033), keinesfalls erfolgte.Die belangte Behörde war bei Erlassung des Bescheides vom
  11. Jänner 2006 (der die Ruhegenussbemessung betrifft) an die zuvor im Bescheid vom
  12. Dezember 2005 unzulässigerweise getroffene Feststellung (dass Erwerbsunfähigkeit sowohl im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, als auch im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz nicht vorliegt) gebunden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass es sich bei der am
  13. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung bloß um einen vorläufigen Akt gehandelt hat. Allenfalls wäre im Hinblick auf den Wegfall dieser Bindungswirkung mit Erlassung des hg. Erkenntnisses vom
  14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0014, die Beseitigung der mit Bescheid vom
  15. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung durch Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
  16. März 2007, Zl. 2007/04/0038) in Frage gekommen, zumal bei Erlassung des zuletzt genannten Bescheides für die belangte Behörde infolge Rechtskraft des (rechtswidrigen) Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides vom
  17. Dezember 2005 eine Vorfragensituation vorlag, welche sodann mit der Aufhebung dieses Bescheidpunktes durch das hg. Erkenntnis vom
  18. Dezember 2006 rückwirkend weggefallen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung des Beamten auf Grund allenfalls entstandener Rechtskraftwirkungen des in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Begründungselementes, es liege in Ansehung der (als Ruhegenussbemessung verstandenen) "Zuerkennung des Ruhegenusses" Rechtskraft vor vergleiche hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom
  19. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom
  20. April 1996, Zl. 95/17/0033), keinesfalls erfolgte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.