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{'item': '2007/12/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2007/12/0076 RechtssatzMit Erkenntnis vom

  1. März 2006, V 103/05, hob der VfGH den Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom
  2. Juni 1972, GZ: LAD - Präs 1/220- 1972 in der Fassung des Beschlusses vom
  3. Mai 1976, GZ: LAD- Präs R 1/32 - 1976 als gesetzwidrig auf. Der in Rede stehende Beschluss in seiner Fassung vom
  4. Mai 1976 sei nicht gehörig kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom
  5. Juni 2006 ausschließlich eine Personalzulage gemäß dem Beschluss vom
  6. Juni 1972 in der Fassung des Beschlusses vom
  7. Mai 1976 i.V.m. § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages, LGBl. Nr. 71/1997 begehrt. Aus Art. 89 Abs. 1 B-VG ist zu entnehmen, dass die Gerichte, einschließlich des VwGH (siehe Art. 135 Abs. 4 B-VG), an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden sind (vgl. hiezu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Rz 603), und zwar unabhängig davon, ob diese vom VfGH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht. Gegenteiliges ist - für vom VfGH aufgehobene Verordnungen - auch nicht aus dem im Beschwerdefall maßgebenden Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG abzuleiten, heißt es doch dort, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden ist. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte bezieht, ist er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie - in Ermangelung einer Aufhebung durch den VfGH - auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies ist jedoch in Ansehung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen nicht der Fall. (Hier: Daraus wiederum folgt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag vom
  8. Juni 2006 unter die Anlassfallwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom
  9. März 2006 fällt oder nicht - eine vom VwGH anzuwendende Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beanspruchte Personalzulage nicht besteht (in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom
  10. Juni 1972 gleichfalls nicht gehörig kundgemacht wurde).Mit Erkenntnis vom
  11. März 2006, römisch fünf 103/05, hob der VfGH den Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom
  12. Juni 1972, GZ: LAD - Präs 1/220- 1972 in der Fassung des Beschlusses vom
  13. Mai 1976, GZ: LAD- Präs R 1/32 - 1976 als gesetzwidrig auf. Der in Rede stehende Beschluss in seiner Fassung vom
  14. Mai 1976 sei nicht gehörig kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom
  15. Juni 2006 ausschließlich eine Personalzulage gemäß dem Beschluss vom
  16. Juni 1972 in der Fassung des Beschlusses vom
  17. Mai 1976 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, begehrt. Aus Artikel 89, Absatz eins, B-VG ist zu entnehmen, dass die Gerichte, einschließlich des VwGH (siehe Artikel 135, Absatz 4, B-VG), an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden sind vergleiche hiezu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Rz 603), und zwar unabhängig davon, ob diese vom VfGH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht. Gegenteiliges ist - für vom VfGH aufgehobene Verordnungen - auch nicht aus dem im Beschwerdefall maßgebenden Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG abzuleiten, heißt es doch dort, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden ist. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte bezieht, ist er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie - in Ermangelung einer Aufhebung durch den VfGH - auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies ist jedoch in Ansehung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen nicht der Fall. (Hier: Daraus wiederum folgt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag vom
  18. Juni 2006 unter die Anlassfallwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom
  19. März 2006 fällt oder nicht - eine vom VwGH anzuwendende Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beanspruchte Personalzulage nicht besteht (in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom
  20. Juni 1972 gleichfalls nicht gehörig kundgemacht wurde).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.