RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2007/12/0077 RechtssatzMit Bescheid des Landesschulrates vom
- Oktober 2003 wurde festgestellt, dass für den Beamten gemäß § 10 Abs. 6 NGZG "in der geltenden Fassung" in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund 1.492,028 Nebengebührenwerte festgehalten wurden. Das NGZG war jedoch durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 mit Wirkung ab
- Jänner 2003 aufgehoben und durch entsprechende Regelungen im PG ersetzt worden. Auch die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des NGZG weiterhin neue Ansprüche begründet werden könnten, wie dies durch eine Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG konnte sich die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen somit ausschließlich nach den am
- Jänner 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des PG richten, weshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
- Oktober 2003 am Maßstab des PG zu beurteilen ist. Die Regelung des früheren § 10 NGZG entspricht im Wesentlichen jener des nunmehr geltenden § 65 PG. Schon zu § 10 NGZG wurde im Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2000/12/0269, ausgesprochen, dass nach dessen eindeutigem Wortlaut nur die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen zulässig ist, die dem bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangingen; eine Feststellung von Nebengebührenwerten auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, das während eines Karenzurlaubes neben einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründet wird, sei nach § 10 NGZG nicht zulässig. Diese Auffassung wurde in weiterer Folge im Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2003/12/0148, zu § 65 PG mit näherer Begründung aufrecht erhalten und zugleich in diesem Erkenntnis festgehalten, dass diese Regelung angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bezüglich des öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechts auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.Mit Bescheid des Landesschulrates vom
- Oktober 2003 wurde festgestellt, dass für den Beamten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, NGZG "in der geltenden Fassung" in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund 1.492,028 Nebengebührenwerte festgehalten wurden. Das NGZG war jedoch durch Artikel 21, Absatz 2, Ziffer eins, des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 mit Wirkung ab
- Jänner 2003 aufgehoben und durch entsprechende Regelungen im PG ersetzt worden. Auch die Übergangsbestimmung des Artikel 21, Absatz 3, des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des NGZG weiterhin neue Ansprüche begründet werden könnten, wie dies durch eine Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG konnte sich die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen somit ausschließlich nach den am
- Jänner 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des PG richten, weshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
- Oktober 2003 am Maßstab des PG zu beurteilen ist. Die Regelung des früheren Paragraph 10, NGZG entspricht im Wesentlichen jener des nunmehr geltenden Paragraph 65, PG. Schon zu Paragraph 10, NGZG wurde im Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2000/12/0269, ausgesprochen, dass nach dessen eindeutigem Wortlaut nur die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen zulässig ist, die dem bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangingen; eine Feststellung von Nebengebührenwerten auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, das während eines Karenzurlaubes neben einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründet wird, sei nach Paragraph 10, NGZG nicht zulässig. Diese Auffassung wurde in weiterer Folge im Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2003/12/0148, zu Paragraph 65, PG mit näherer Begründung aufrecht erhalten und zugleich in diesem Erkenntnis festgehalten, dass diese Regelung angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bezüglich des öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechts auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X01
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.