RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2007/12/0077 RechtssatzZwar kommt es für die Bemessung der Nebengebührenzulage auf das Ausmaß der bis zur Ruhestandsversetzung angefallenen Nebengebührenwerte an, sodass auch die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten nach dem Stand des Zeitpunkts der Ruhestandsversetzung zu erfolgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass nur solche Nebengebührenwerte zu berücksichtigen wären, bezüglich derer schon vor der Ruhestandsversetzung eine bescheidmäßige Feststellung bzw. Gutschrift erfolgt ist; vielmehr ist es mangels entgegenstehender Anordnung zulässig, dass solche Feststellungen oder Gutschriften auch nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ergehen. Auch derartige Feststellungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erlassen werden, sind im Falle ihrer Rechtskraft bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141). Ebensowenig ist es ausgeschlossen, dass ein Bescheid über die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach § 13 Abs. 1 DVG abgeändert oder aufgehoben wird; dass einer solchen Entscheidung nur Wirkung ex nunc zukommt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II,
- Auflage, 2000, S. 1634), ändert nichts daran, dass sie im Falle ihrer Rechtskraft bindende Wirkung für die künftige Bemessung der Nebengebührenzulage hat.Zwar kommt es für die Bemessung der Nebengebührenzulage auf das Ausmaß der bis zur Ruhestandsversetzung angefallenen Nebengebührenwerte an, sodass auch die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten nach dem Stand des Zeitpunkts der Ruhestandsversetzung zu erfolgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass nur solche Nebengebührenwerte zu berücksichtigen wären, bezüglich derer schon vor der Ruhestandsversetzung eine bescheidmäßige Feststellung bzw. Gutschrift erfolgt ist; vielmehr ist es mangels entgegenstehender Anordnung zulässig, dass solche Feststellungen oder Gutschriften auch nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ergehen. Auch derartige Feststellungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erlassen werden, sind im Falle ihrer Rechtskraft bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141). Ebensowenig ist es ausgeschlossen, dass ein Bescheid über die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG abgeändert oder aufgehoben wird; dass einer solchen Entscheidung nur Wirkung ex nunc zukommt vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei,
- Auflage, 2000, S. 1634), ändert nichts daran, dass sie im Falle ihrer Rechtskraft bindende Wirkung für die künftige Bemessung der Nebengebührenzulage hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X06