RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2007/12/0078 RechtssatzKäme es für die Zuständigkeit der Berufungskommission darauf an, dass im verfahrenseinleitenden Antrag dezidiert die Feststellung des Vorliegens einer Versetzung begehrt wird, hätte die Berufungskommission nur dann über die Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu entscheiden, wenn ein solches dezidiert formuliertes Begehren vorliegt; würde hingegen lediglich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Dienstzuteilung beantragt, hätte im Berufungswege die oberste Dienstbehörde zu entscheiden. Ein solches Ergebnis hätte aber zur Folge, dass über ein und dieselbe Frage - nämlich die Abgrenzung zwischen vorübergehender und dauernder Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle - zwei verschiedene Behörden zuständig wären. Schon wegen der notwendigen verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen verbietet sich aber die Annahme zweier nebeneinander und gleichzeitig geltender Zuständigkeiten zweier verschiedener Verwaltungsorgane zur Entscheidung in derselben Sache, weil derartige miteinander konkurrierende Zuständigkeitsbestimmungen das verfassungsrechtliche Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen, wie es sowohl dem Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG als auch Art. 83 Abs. 2 B-VG zu entnehmen ist, zuwiderlaufen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13886/1994). Die oberste Dienstbehörde ist daher zur Erledigung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Dienstzuteilungen nur dann zuständig, wenn darin nicht über die Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung entschieden wird, d.h. wenn die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund in Rede steht.Käme es für die Zuständigkeit der Berufungskommission darauf an, dass im verfahrenseinleitenden Antrag dezidiert die Feststellung des Vorliegens einer Versetzung begehrt wird, hätte die Berufungskommission nur dann über die Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu entscheiden, wenn ein solches dezidiert formuliertes Begehren vorliegt; würde hingegen lediglich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Dienstzuteilung beantragt, hätte im Berufungswege die oberste Dienstbehörde zu entscheiden. Ein solches Ergebnis hätte aber zur Folge, dass über ein und dieselbe Frage - nämlich die Abgrenzung zwischen vorübergehender und dauernder Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle - zwei verschiedene Behörden zuständig wären. Schon wegen der notwendigen verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen verbietet sich aber die Annahme zweier nebeneinander und gleichzeitig geltender Zuständigkeiten zweier verschiedener Verwaltungsorgane zur Entscheidung in derselben Sache, weil derartige miteinander konkurrierende Zuständigkeitsbestimmungen das verfassungsrechtliche Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen, wie es sowohl dem Artikel 18, Absatz eins und Absatz 2, B-VG als auch Artikel 83, Absatz 2, B-VG zu entnehmen ist, zuwiderlaufen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13886 aus 1994,). Die oberste Dienstbehörde ist daher zur Erledigung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Dienstzuteilungen nur dann zuständig, wenn darin nicht über die Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung entschieden wird, d.h. wenn die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund in Rede steht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.