RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2007/12/0079 RechtssatzDie dem Beschwerdeführer erteilte Weisung ist dahingehend auszulegen, dass ihm (entsprechend der Intention des Bürgermeisters) seine gesamte bisherige Dauerverwendung entzogen und ihm die Erledigung der Terminarbeiten als zeitlich befristete vorübergehende Verwendung zugewiesen wurde. Ausgehend von dieser Auslegung liegt ein Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz Krnt GdBedG 1992 vor. Demnach ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten. Wenn die in Rede stehende Gesetzesbestimmung von der "Zuweisung einer neuen Verwendung" spricht, so nimmt sie ohne jeden Zweifel auf eine Dauerverwendung, nicht jedoch auf eine bloß vorübergehende Verwendung Bezug. Da mit der bekämpften Weisung dem Beschwerdeführer jedoch lediglich vorübergehend eine eingeschränkte Verwendung (Terminarbeiten) zugewiesen wurde, liegt eine Abberufung von seiner bisherigen (Dauer-)Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen (Dauer-)Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz Krnt GdBedG 1992 vor. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf die innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 Krnt GdBedG 1992 erfolgte Zuweisung einer (nach Auffassung der belangten Behörde gleichwertigen) Dauerverwendung durch eine spätere Weisung nichts zu ändern. Gerade auf den - ausschließlich unter den Voraussetzungen des zweiten Satzteiles des § 18 Abs. 3 Krnt GdBedG 1992 zulässigen - Fall einer nichtgleichzeitigen Zuweisung einer neuen Verwendung nimmt der letzte Satz des § 18 Abs. 4 Krnt GdBedG 1992 ja Bezug. Die hier in Rede stehenden Regelungen des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz Krnt GdBedG 1992 wurden gemeinsam durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1973 geschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Begriff "gleichzeitig" in beiden Bestimmungen das gleiche Verständnis zu Grunde liegt.Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung ist dahingehend auszulegen, dass ihm (entsprechend der Intention des Bürgermeisters) seine gesamte bisherige Dauerverwendung entzogen und ihm die Erledigung der Terminarbeiten als zeitlich befristete vorübergehende Verwendung zugewiesen wurde. Ausgehend von dieser Auslegung liegt ein Fall des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz Krnt GdBedG 1992 vor. Demnach ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten. Wenn die in Rede stehende Gesetzesbestimmung von der "Zuweisung einer neuen Verwendung" spricht, so nimmt sie ohne jeden Zweifel auf eine Dauerverwendung, nicht jedoch auf eine bloß vorübergehende Verwendung Bezug. Da mit der bekämpften Weisung dem Beschwerdeführer jedoch lediglich vorübergehend eine eingeschränkte Verwendung (Terminarbeiten) zugewiesen wurde, liegt eine Abberufung von seiner bisherigen (Dauer-)Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen (Dauer-)Verwendung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz Krnt GdBedG 1992 vor. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf die innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 3, Krnt GdBedG 1992 erfolgte Zuweisung einer (nach Auffassung der belangten Behörde gleichwertigen) Dauerverwendung durch eine spätere Weisung nichts zu ändern. Gerade auf den - ausschließlich unter den Voraussetzungen des zweiten Satzteiles des Paragraph 18, Absatz 3, Krnt GdBedG 1992 zulässigen - Fall einer nichtgleichzeitigen Zuweisung einer neuen Verwendung nimmt der letzte Satz des Paragraph 18, Absatz 4, Krnt GdBedG 1992 ja Bezug. Die hier in Rede stehenden Regelungen des Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, letzter Satz Krnt GdBedG 1992 wurden gemeinsam durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1973, geschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Begriff "gleichzeitig" in beiden Bestimmungen das gleiche Verständnis zu Grunde liegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.