RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2008 Geschäftszahl2007/12/0080 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/12/0061 E
- September 2008 RS 2 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2004/12/0212, ausführte, liegt auch die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs 1 ZustG idF der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z. 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 10/2004 bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 maßgeblichen Fassung enthielt das ZustG in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der erstinstanzlichen Erledigung in Kraft stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen. Obwohl die vom Landesschulrat für Kärnten verfasste Erledigung offenkundig dem Beschwerdevertreter zugekommen ist, konnte der durch die ursprüngliche fehlerhafte Ausfolgung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin selbst bewirkte Zustellmangel nicht mehr saniert werden, woraus folgt, dass diese Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter aufweisen kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
- November 2005, Zl. 2005/12/0229, und vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/04/0063).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2004/12/0212, ausführte, liegt auch die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, maßgeblichen Fassung enthielt das ZustG in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der erstinstanzlichen Erledigung in Kraft stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen. Obwohl die vom Landesschulrat für Kärnten verfasste Erledigung offenkundig dem Beschwerdevertreter zugekommen ist, konnte der durch die ursprüngliche fehlerhafte Ausfolgung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin selbst bewirkte Zustellmangel nicht mehr saniert werden, woraus folgt, dass diese Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter aufweisen kann vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
- November 2005, Zl. 2005/12/0229, und vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/04/0063).
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