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{'item': '2007/12/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2008 Geschäftszahl2007/12/0080 RechtssatzDurch die Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 wurden die im BDG 1979 getroffenen Regelungen über die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamten im militärischen Dienst grundlegend neu gestaltet (vgl. die ErläutRV 1476 BlgNR

  1. GP 19). Für jene Beamte im militärischen Dienst, die bereits dem "neuen" Besoldungsschema unterliegen, sieht § 152 Abs. 1 BDG 1979 den Amtstitel "Militärperson" vor. Abweichend von dieser Bestimmung sieht § 152 Abs. 2 BDG 1979 für Beamte der Besoldungsgruppe militärischer Dienst bestimmte militärische Dienstgrade als VERWENDUNGSBEZEICHNUNG vor; für die Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 ist u.a. der Dienstgrad "Brigadier" vorgesehen. Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson gemäß § 152 Abs. 6 BDG 1979 vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen (vgl. dazu die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade BGBl. II Nr. 418/2002 idF BGBl. II Nr. 272/2004 und Nr. 458/2005). Für Berufsoffiziere, die nicht dem "neuen" Besoldungsschema angehören, sondern dem Dienstklassensystem unterliegen, sieht § 271 Abs. 1 BDG 1979 als Amtstitel die Bezeichnung "Berufsoffizier" vor. Nach § 271 Abs. 2 BDG 1979 sind jedoch § 152 Abs. 2 bis 9 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 gelten. Dies bedeutet, dass auch für die dem Dienstklassensystem unterliegenden Berufsoffiziere die im § 152 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Dienstgrade als VERWENDUNGSBEZEICHNUNGEN in der Terminologie des BDG 1979 anzusehen sind, nicht aber als Amtstitel. Daran kann angesichts des insofern klaren Gesetzeswortlautes auch der Umstand nichts ändern, dass die gemäß § 152 Abs. 6 BDG 1979 erlassene Verordnung über die militärischen Dienstgrade zum Teil auf ältere Vorschriften über Amtstitel verweist und diese auf die nunmehr als Verwendungsbezeichnungen qualifizierten Titel für anwendbar erklärt.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, wurden die im BDG 1979 getroffenen Regelungen über die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamten im militärischen Dienst grundlegend neu gestaltet vergleiche die ErläutRV 1476 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 19). Für jene Beamte im militärischen Dienst, die bereits dem "neuen" Besoldungsschema unterliegen, sieht Paragraph 152, Absatz eins, BDG 1979 den Amtstitel "Militärperson" vor. Abweichend von dieser Bestimmung sieht Paragraph 152, Absatz 2, BDG 1979 für Beamte der Besoldungsgruppe militärischer Dienst bestimmte militärische Dienstgrade als VERWENDUNGSBEZEICHNUNG vor; für die Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 ist u.a. der Dienstgrad "Brigadier" vorgesehen. Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson gemäß Paragraph 152, Absatz 6, BDG 1979 vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen vergleiche dazu die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2004, und Nr. 458 aus 2005,). Für Berufsoffiziere, die nicht dem "neuen" Besoldungsschema angehören, sondern dem Dienstklassensystem unterliegen, sieht Paragraph 271, Absatz eins, BDG 1979 als Amtstitel die Bezeichnung "Berufsoffizier" vor. Nach Paragraph 271, Absatz 2, BDG 1979 sind jedoch Paragraph 152, Absatz 2 bis 9 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 gelten. Dies bedeutet, dass auch für die dem Dienstklassensystem unterliegenden Berufsoffiziere die im Paragraph 152, Absatz 2, BDG 1979 vorgesehenen Dienstgrade als VERWENDUNGSBEZEICHNUNGEN in der Terminologie des BDG 1979 anzusehen sind, nicht aber als Amtstitel. Daran kann angesichts des insofern klaren Gesetzeswortlautes auch der Umstand nichts ändern, dass die gemäß Paragraph 152, Absatz 6, BDG 1979 erlassene Verordnung über die militärischen Dienstgrade zum Teil auf ältere Vorschriften über Amtstitel verweist und diese auf die nunmehr als Verwendungsbezeichnungen qualifizierten Titel für anwendbar erklärt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.