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{'item': '2007/12/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2007/12/0083 RechtssatzZwar mag es zutreffen, dass aus dem Regelungssystem des § 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 50 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. folgt, dass bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in § 50 Abs. 1 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung besteht. Dies ändert jedoch (arg.: "Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt wird, als sie dem höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 (hier iVm § 47 Abs. 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ergibt, ist dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Z. 3 leg. cit. genannten Differenzbetrages zu berücksichtigen. Dies folgt klar aus dem dritten Satz des § 50 Abs. 1 LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 Anwendung findet, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden darf, "wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist". (Hier: Das Vorliegen dieser Situation wird jedoch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffenen Annahme, die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Jahresnorm im Schuljahr 2003/2004 habe 1.466 Stunden betragen, wäre - bei weiterem Zutreffen der im Verwaltungsverfahren erhobenen Behauptung der Beschwerdeführerin, das genannte Schuljahr habe 189 Schultage umfasst -, unter Berücksichtigung der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom

  1. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, das Bestehen eines Abgeltungsanspruches für über die Jahresnorm hinaus geleistete Tätigkeiten iSd § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 nach §§ 16 ff GehG nicht ausgeschlossen.)Zwar mag es zutreffen, dass aus dem Regelungssystem des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. folgt, dass bei Überschreitungen des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 geregelte besondere Vergütung besteht. Dies ändert jedoch (arg.: "Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt wird, als sie dem höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (hier in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3 a,) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 ergibt, ist dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Ziffer 3, leg. cit. genannten Differenzbetrages zu berücksichtigen. Dies folgt klar aus dem dritten Satz des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz LDG 1984 Anwendung findet, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden darf, "wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist". (Hier: Das Vorliegen dieser Situation wird jedoch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffenen Annahme, die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Jahresnorm im Schuljahr 2003 aus 2004, habe 1.466 Stunden betragen, wäre - bei weiterem Zutreffen der im Verwaltungsverfahren erhobenen Behauptung der Beschwerdeführerin, das genannte Schuljahr habe 189 Schultage umfasst -, unter Berücksichtigung der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  2. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, das Bestehen eines Abgeltungsanspruches für über die Jahresnorm hinaus geleistete Tätigkeiten iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 nach Paragraphen 16, ff GehG nicht ausgeschlossen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.