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{'item': '2007/12/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2007/12/0103 RechtssatzZwar ordnet § 36b Abs. 1 GehG (gleichsam programmatisch) an, dass dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebührt, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt; wie jedoch § 36b Abs. 2 GehG zeigt, gebührt die Ergänzungszulage nur in den in den Z. 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Fällen. Zu diesen zählt jedoch die Ausübung einer einer höheren Verwendungsgruppe (hier überdies einer anderen Besoldungsgruppe) zugeordneten Verwendung für sich genommen nicht. Vielmehr steht gemäß § 34 Abs. 7 GehG eine Verwendungszulage nach Abs. 1 zu, wenn der Beamte für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b GehG ausübt und diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört. Somit ist § 36b Abs. 2 GehG insofern nicht etwa lückenhaft; vielmehr ist in dieser Bestimmung die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage für den hier diskutierten Fall deshalb nicht geregelt, weil für die Abgeltung des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Verwendungsgruppen (vgl. hiezu fallbezogen den Gehaltsansatz für A 2 in § 28 Abs. 1 GehG und jenen für M BO 1 in § 85 Abs. 1 GehG) ausschließlich die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 iVm Abs. 7 GehG gebührt. Dass die in dieser Bestimmung erwähnte "höherwertige Verwendungsgruppe" nicht einer anderen Besoldungsgruppe als der des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugehören dürfte, ist § 34 GehG nicht zu entnehmen. In Betracht käme die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG hier allenfalls dann, wenn (überdies) die Voraussetzungen des § 36b Abs. 2 Z. 2 GehG vorlägen, was nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die dort angesprochenen Funktionszulagen (im gedachten Fall einer dauernden Betrauung) im Rahmen verschiedener Verwendungsgruppen zugestanden wären. Eine solche Situation wäre im Hinblick auf § 30 Abs. 5 GehG auch nicht von vornherein ausgeschlossen, kommt vorliegendenfalls aber deshalb nicht in Betracht, weil die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 2 in allen Funktionsstufen höher ist als jene für die Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BO

  1. Dafür, dass der Beamte (konkludent) auch mit der Funktion eines Stellvertreters des Abteilungsleiters betraut worden wäre (und die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes deshalb M BO 1/2 gewesen wäre) bietet das Vorbringen des Beamten im Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet er, er sei mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1/1 (konkludent) betraut worden.Zwar ordnet Paragraph 36 b, Absatz eins, GehG (gleichsam programmatisch) an, dass dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebührt, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt; wie jedoch Paragraph 36 b, Absatz 2, GehG zeigt, gebührt die Ergänzungszulage nur in den in den Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung angeführten Fällen. Zu diesen zählt jedoch die Ausübung einer einer höheren Verwendungsgruppe (hier überdies einer anderen Besoldungsgruppe) zugeordneten Verwendung für sich genommen nicht. Vielmehr steht gemäß Paragraph 34, Absatz 7, GehG eine Verwendungszulage nach Absatz eins, zu, wenn der Beamte für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 36 b, GehG ausübt und diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört. Somit ist Paragraph 36 b, Absatz 2, GehG insofern nicht etwa lückenhaft; vielmehr ist in dieser Bestimmung die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage für den hier diskutierten Fall deshalb nicht geregelt, weil für die Abgeltung des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Verwendungsgruppen vergleiche hiezu fallbezogen den Gehaltsansatz für A 2 in Paragraph 28, Absatz eins, GehG und jenen für M BO 1 in Paragraph 85, Absatz eins, GehG) ausschließlich die Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, GehG gebührt. Dass die in dieser Bestimmung erwähnte "höherwertige Verwendungsgruppe" nicht einer anderen Besoldungsgruppe als der des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugehören dürfte, ist Paragraph 34, GehG nicht zu entnehmen. In Betracht käme die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG hier allenfalls dann, wenn (überdies) die Voraussetzungen des Paragraph 36 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG vorlägen, was nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die dort angesprochenen Funktionszulagen (im gedachten Fall einer dauernden Betrauung) im Rahmen verschiedener Verwendungsgruppen zugestanden wären. Eine solche Situation wäre im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz 5, GehG auch nicht von vornherein ausgeschlossen, kommt vorliegendenfalls aber deshalb nicht in Betracht, weil die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 2 in allen Funktionsstufen höher ist als jene für die Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BO
  2. Dafür, dass der Beamte (konkludent) auch mit der Funktion eines Stellvertreters des Abteilungsleiters betraut worden wäre (und die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes deshalb M BO 1/2 gewesen wäre) bietet das Vorbringen des Beamten im Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet er, er sei mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1/1 (konkludent) betraut worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.