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{'item': '2007/12/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2008 Geschäftszahl2007/12/0105 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/08/0185 E 7. September 2005 RS 1 (Hier an Stelle des letzten Satzes: Die belangte Behörde hat vorerst einmal der Beschwerdeführerin Gehör dazu einzuräumen, dass ihr selbst keine oder nur im beschränkten Maß Unterlagen betreffend die Tatsachenvoraussetzungen nach § 52a DGO Graz zur Verfügung stehen, und die Beschwerdeführerin einzuladen, allenfalls in ihren Händen befindliche Unterlagen in die Ermittlungsergebnisse einfließen zu lassen. Ergeben sich auch daraus keine näheren Tatsachengrundlagen, so hat die Behörde in einem weiteren Schritt die Beschwerdeführerin zu den einer allfälligen Schätzung zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahmen, den in eine Schätzung einfließenden Methoden und der Ableitung der Schätzungsergebnisse zu hören. Schreitet die Behörde sodann zu einer Schätzung der Tatsachenvoraussetzungen nach § 52a DGO Graz, hätte sie in der Begründung ihres Bescheides die Grundlagen der Schätzung - Sachverhaltsannahmen, Methode und Ergebnis - nachvollziehbar darzulegen.)(Hier an Stelle des letzten Satzes: Die belangte Behörde hat vorerst einmal der Beschwerdeführerin Gehör dazu einzuräumen, dass ihr selbst keine oder nur im beschränkten Maß Unterlagen betreffend die Tatsachenvoraussetzungen nach Paragraph 52 a, DGO Graz zur Verfügung stehen, und die Beschwerdeführerin einzuladen, allenfalls in ihren Händen befindliche Unterlagen in die Ermittlungsergebnisse einfließen zu lassen. Ergeben sich auch daraus keine näheren Tatsachengrundlagen, so hat die Behörde in einem weiteren Schritt die Beschwerdeführerin zu den einer allfälligen Schätzung zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahmen, den in eine Schätzung einfließenden Methoden und der Ableitung der Schätzungsergebnisse zu hören. Schreitet die Behörde sodann zu einer Schätzung der Tatsachenvoraussetzungen nach Paragraph 52 a, DGO Graz, hätte sie in der Begründung ihres Bescheides die Grundlagen der Schätzung - Sachverhaltsannahmen, Methode und Ergebnis - nachvollziehbar darzulegen.) StammrechtssatzNach der Rsp des VwGH zu § 184 BAO müssen bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Schätzung die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0260). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Feststellung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nach § 42 Abs. 3 ASVG anwenden, sodass die Behörde die Verpflichtung trifft, die Grundlagen, auf denen die Schätzung nach dieser Bestimmung erfolgen soll, dem Beitragspflichtigen im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zugänglich zu machen.Nach der Rsp des VwGH zu Paragraph 184, BAO müssen bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Schätzung die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0260). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Feststellung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG anwenden, sodass die Behörde die Verpflichtung trifft, die Grundlagen, auf denen die Schätzung nach dieser Bestimmung erfolgen soll, dem Beitragspflichtigen im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zugänglich zu machen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.