RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/12/0126 RechtssatzDie Landeslehrerin vertritt die Auffassung, ihr sei aus dem Grunde des (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandenen) § 58 Abs. 5 LDG 1984 ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Karenzurlaubes zugestanden, wenngleich sie die in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Frist nicht eingehalten habe. Die in Rede stehende Frist diene nämlich ausschließlich dazu, der Dienstbehörde eine entsprechende Planung zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am
- Juli 2007) könnte es - was jedoch dahinstehen kann - zutreffen, dass § 58 Abs. 5 LDG 1984 potenziell eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rechtsgestaltung durch Gewährung eines Karenzurlaubes gebildet hätte. Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 5 LDG 1984 setzt der dort geregelte Rechtsanspruch aber jedenfalls eine Antragstellung spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn des Karenzurlaubes voraus. Eine unmittelbare Anwendung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Der Sache nach begehrt die Landeslehrerin eine analoge Anwendung. Vorliegendenfalls bestehen keine Hinweise auf eine planwidrige Unvollständigkeit des § 58 Abs. 5 LDG
- Es mag zwar zutreffen, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmung den in der Beschwerde dargelegten Zweck verfolgt. Es ist jedoch - in Ermangelung anderer Anhaltspunkte - jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, diesen Zweck dadurch zu verfolgen, dass er - in typisierender Betrachtungsweise - eine entsprechende Antragsfrist festgelegt hat. Hätte er demgegenüber eine einzelfallbezogene Prüfung, ob durch die Nichteinhaltung der in § 58 Abs. 5 LDG 1984 statuierten Frist tatsächlich eine Behinderung der Planung der Dienstbehörde eingetreten ist, beabsichtigt, so hätte er dies wohl ausdrücklich angeordnet. Die Dienstbehörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Landeslehrerin kein Rechtsanspruch auf die beantragte Rechtsgestaltung zustand.Die Landeslehrerin vertritt die Auffassung, ihr sei aus dem Grunde des (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandenen) Paragraph 58, Absatz 5, LDG 1984 ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Karenzurlaubes zugestanden, wenngleich sie die in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Frist nicht eingehalten habe. Die in Rede stehende Frist diene nämlich ausschließlich dazu, der Dienstbehörde eine entsprechende Planung zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am
- Juli 2007) könnte es - was jedoch dahinstehen kann - zutreffen, dass Paragraph 58, Absatz 5, LDG 1984 potenziell eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rechtsgestaltung durch Gewährung eines Karenzurlaubes gebildet hätte. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 5, LDG 1984 setzt der dort geregelte Rechtsanspruch aber jedenfalls eine Antragstellung spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn des Karenzurlaubes voraus. Eine unmittelbare Anwendung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Der Sache nach begehrt die Landeslehrerin eine analoge Anwendung. Vorliegendenfalls bestehen keine Hinweise auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Paragraph 58, Absatz 5, LDG
- Es mag zwar zutreffen, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmung den in der Beschwerde dargelegten Zweck verfolgt. Es ist jedoch - in Ermangelung anderer Anhaltspunkte - jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, diesen Zweck dadurch zu verfolgen, dass er - in typisierender Betrachtungsweise - eine entsprechende Antragsfrist festgelegt hat. Hätte er demgegenüber eine einzelfallbezogene Prüfung, ob durch die Nichteinhaltung der in Paragraph 58, Absatz 5, LDG 1984 statuierten Frist tatsächlich eine Behinderung der Planung der Dienstbehörde eingetreten ist, beabsichtigt, so hätte er dies wohl ausdrücklich angeordnet. Die Dienstbehörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Landeslehrerin kein Rechtsanspruch auf die beantragte Rechtsgestaltung zustand.