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{'item': '2007/12/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2007/12/0129 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, wonach § 1 Abs. 5 LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung (in verfassungswidriger Weise) der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Normenlage wurde auch der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen der Salzburger Landesregierung gefertigte Bescheid auf Grundlage dieser Mandatskonstruktion, also durch die sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Geschäftsapparat bedienende Salzburger Landesregierung erlassen. Jene Rechtsnormen, welche letztere jedoch dazu ermächtigt hatten, sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2007, G 177/06-7, V 69/06-7 u.a., aufgehoben. Sie sind daher im hier vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung vorliegendenfalls unzulässigerweise (vgl. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 1961, VfSlg. 4120/1961, und vom
  3. Juni 2006, B 908/05), sowie auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0136).Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Paragraph eins, Absatz 5, LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung (in verfassungswidriger Weise) der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Normenlage wurde auch der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen der Salzburger Landesregierung gefertigte Bescheid auf Grundlage dieser Mandatskonstruktion, also durch die sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Geschäftsapparat bedienende Salzburger Landesregierung erlassen. Jene Rechtsnormen, welche letztere jedoch dazu ermächtigt hatten, sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2007, G 177/06-7, römisch fünf 69/06-7 u.a., aufgehoben. Sie sind daher im hier vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung vorliegendenfalls unzulässigerweise vergleiche Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vergleiche hiezu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 1961, VfSlg. 4120 aus 1961,, und vom
  7. Juni 2006, B 908/05), sowie auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0136).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.