RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2007/12/0130 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom
- Juni 2007, G 177/06 u.a., V 69/06 u.a., wonach § 1 Abs. 5 Slbg LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung -Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom
- Juni 2007, G 177/06 u.a., römisch fünf 69/06 u.a., wonach Paragraph eins, Absatz 5, Slbg LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung - in verfassungswidriger Weise - der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Rechtslage wurde auch der angefochtene, vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gefertigte Bescheid auf der Grundlage dieses Mandates, also durch die sich des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Hilfsapparat bedienende Salzburger Landesregierung, erlassen. Jene Rechtsnormen, welche letztere dazu ermächtigt hatten, sich des Bezirkshauptmannes als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung in unzulässiger Weise (vgl. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichzuhaltenden Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2007, Zl. 2007/12/0129). in verfassungswidriger Weise - der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Rechtslage wurde auch der angefochtene, vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gefertigte Bescheid auf der Grundlage dieses Mandates, also durch die sich des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Hilfsapparat bedienende Salzburger Landesregierung, erlassen. Jene Rechtsnormen, welche letztere dazu ermächtigt hatten, sich des Bezirkshauptmannes als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung in unzulässiger Weise vergleiche Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichzuhaltenden Mangel vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2007, Zl. 2007/12/0129).