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{'item': '2007/12/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2007/12/0154 RechtssatzDer Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG schließt keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A

  1. Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 und Abs. 4 GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheint auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus § 80 Abs. 1 GehG geboten. Den Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ist kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen (eine solche dauernde Höherverwendung ist mit Zustimmung des Beamten aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 BDG 1979 auch ohne Überstellung durchaus zulässig). Darüber hinaus steht aber seit dem Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 eine Verwendungszulage auch bei nicht dauernder höherwertiger Verwendung zu. Schließlich sprechen die Materialien wohl eher für die Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des § 80 Abs. 1 GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der §§ 78 und 79 GehG) deshalb bedurfte, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen (vgl. § 78 Abs. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 GehG). Offenbar nur aus diesem Grund wurde die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 75, Absatz eins, bzw. Absatz 4, GehG schließt keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A
  2. Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 4, GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheint auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus Paragraph 80, Absatz eins, GehG geboten. Den Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ist kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen (eine solche dauernde Höherverwendung ist mit Zustimmung des Beamten aus dem Grunde des Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 auch ohne Überstellung durchaus zulässig). Darüber hinaus steht aber seit dem Inkrafttreten des Paragraph 75, Absatz 4, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, eine Verwendungszulage auch bei nicht dauernder höherwertiger Verwendung zu. Schließlich sprechen die Materialien wohl eher für die Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des Paragraph 80, Absatz eins, GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 78 und 79 GehG) deshalb bedurfte, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen vergleiche Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 79, Absatz 3, GehG). Offenbar nur aus diesem Grund wurde die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.