RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2007/12/0160 RechtssatzDie ruhegenussfähige Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG gebührt für die Dauer der "Verwendung" im Exekutivdienst (anders als etwa die nebengebührenähnliche Vergütung nach § 83 GehG, in dessen Abs. 3 die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 GehG ausdrücklich angeordnet wird, bestehen keine Sonderregelungen betreffend die Folgen - längerfristiger - Abwesenheiten vom Dienst). Die erstgenannte Gesetzesbestimmung, welche insofern dem § 75 Abs. 1 GehG (Verwendungszulage), dem § 78 Abs. 1 GehG (Funktionsabgeltung) und dem § 79 Abs. 1 GehG (Verwendungsabgeltung) durchaus vergleichbar formuliert ist, knüpft erkennbar an den Begriff der "Verwendung" des Beamten im Verständnis des
- Abschnittes des BDG 1979 an. Anders als die drei zuletzt zitierten Bestimmungen des GehG enthält § 81 Abs. 1 GehG jedoch keine Aussage darüber, ob mit der Wortfolge "...verwendet wird" auf die Dauerverwendung abgestellt wird oder ob in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Änderungen der Verwendung (wie hier im Wege einer Dienstzuteilung) zu berücksichtigen sind. Zwar könnte die Bezeichnung als "Zulage" sowie die Ruhegenussfähigkeit derselben in Richtung eines Abstellens auf die Dauerverwendung sprechen. Dagegen spricht jedoch das Fehlen eines Hinweises auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung im Gesetzestext und das Fehlen einer - gesonderten - Regelung für die Abgeltung vorübergehender Verwendungen im Exekutivdienst. Daher sind für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw. ihres Entfalles auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang.Die ruhegenussfähige Wachdienstzulage nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, GehG gebührt für die Dauer der "Verwendung" im Exekutivdienst (anders als etwa die nebengebührenähnliche Vergütung nach Paragraph 83, GehG, in dessen Absatz 3, die Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 5, GehG ausdrücklich angeordnet wird, bestehen keine Sonderregelungen betreffend die Folgen - längerfristiger - Abwesenheiten vom Dienst). Die erstgenannte Gesetzesbestimmung, welche insofern dem Paragraph 75, Absatz eins, GehG (Verwendungszulage), dem Paragraph 78, Absatz eins, GehG (Funktionsabgeltung) und dem Paragraph 79, Absatz eins, GehG (Verwendungsabgeltung) durchaus vergleichbar formuliert ist, knüpft erkennbar an den Begriff der "Verwendung" des Beamten im Verständnis des
- Abschnittes des BDG 1979 an. Anders als die drei zuletzt zitierten Bestimmungen des GehG enthält Paragraph 81, Absatz eins, GehG jedoch keine Aussage darüber, ob mit der Wortfolge "...verwendet wird" auf die Dauerverwendung abgestellt wird oder ob in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Änderungen der Verwendung (wie hier im Wege einer Dienstzuteilung) zu berücksichtigen sind. Zwar könnte die Bezeichnung als "Zulage" sowie die Ruhegenussfähigkeit derselben in Richtung eines Abstellens auf die Dauerverwendung sprechen. Dagegen spricht jedoch das Fehlen eines Hinweises auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung im Gesetzestext und das Fehlen einer - gesonderten - Regelung für die Abgeltung vorübergehender Verwendungen im Exekutivdienst. Daher sind für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw. ihres Entfalles auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang.