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{'item': '2007/12/0192'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2008 Geschäftszahl2007/12/0192 RechtssatzWie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs. 8 GehG unzweifelhaft ergibt, sollte durch § 71 Abs. 8 GehG eine dem § 71 Abs. 1 dritter Satz GehG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "gleichartige Regelung" (auch) im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion getroffen werden. Die im Altrecht bestandene Regel bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wurde. Infolge der Gleichartigkeit der Regelungsabsicht ist die in § 71 Abs. 8 GehG enthaltene Wortfolge "einer höheren Verwendungsgruppe" auch auf die dort angesprochenen Funktionen eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors zu beziehen. Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG auf Schulinspektoren setzt daher jedenfalls voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, "einer höheren Verwendungsgruppe" angehört als diejenige, in welche er ernannt ist. Wie die Berechnungsregel des § 71 Abs. 2 GehG unzweifelhaft zeigt, ist der Begriff "höhere Verwendungsgruppe" durchaus technisch gemeint und bezieht sich auf die in § 225 Abs. 2 bzw. § 273 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsgruppen, wobei eine Verwendungsgruppe dann "höher" ist, wenn für sie im GehG höhere Gehaltsansätze vorgesehen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gehaltsansätze als Kriterium für die Höherwertigkeit einer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe auch das zu § 12a Abs. 4 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. November 2005, Zl. 2005/12/0076).Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 71, Absatz 8, GehG unzweifelhaft ergibt, sollte durch Paragraph 71, Absatz 8, GehG eine dem Paragraph 71, Absatz eins, dritter Satz GehG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, "gleichartige Regelung" (auch) im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion getroffen werden. Die im Altrecht bestandene Regel bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wurde. Infolge der Gleichartigkeit der Regelungsabsicht ist die in Paragraph 71, Absatz 8, GehG enthaltene Wortfolge "einer höheren Verwendungsgruppe" auch auf die dort angesprochenen Funktionen eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors zu beziehen. Die Anwendung des Paragraph 71, Absatz 8, GehG auf Schulinspektoren setzt daher jedenfalls voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, "einer höheren Verwendungsgruppe" angehört als diejenige, in welche er ernannt ist. Wie die Berechnungsregel des Paragraph 71, Absatz 2, GehG unzweifelhaft zeigt, ist der Begriff "höhere Verwendungsgruppe" durchaus technisch gemeint und bezieht sich auf die in Paragraph 225, Absatz 2, bzw. Paragraph 273, BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsgruppen, wobei eine Verwendungsgruppe dann "höher" ist, wenn für sie im GehG höhere Gehaltsansätze vorgesehen sind vergleiche zur Maßgeblichkeit der Gehaltsansätze als Kriterium für die Höherwertigkeit einer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe auch das zu Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. November 2005, Zl. 2005/12/0076).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.