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{'item': '2007/13/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2011 Geschäftszahl2007/13/0105 Rechtssatz§ 102 EStG 1988 regelt die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger. Nach der erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 (vgl. § 124b Z 109 EStG 1988) anzuwendenden Fassung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 durch das AbgÄG 2004, BGBl I 180/2004, ist die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger nach der allgemeinen Tarifvorschrift des § 33 Abs. 1 EStG 1988 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 EUR hinzuzurechnen ist. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten (vgl. z.B. Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 102 Tz. 4, und Doralt/Ludwig, EStG9, § 102 Tz 41). Die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger erfolgt damit insofern zu einem "besonderen" Tarif, als dass den beschränkt Steuerpflichtigen die tarifliche Nullzone - das steuerfreie Existenzminimum von pauschal 10.000 EUR nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 - nur im Ausmaß von 2.000 EUR gewährt wird (vgl. z.B. Mayr, Grenzen des Europarechts bei den direkten Steuern, in FS Doralt, Wien 2007, S. 310). Darauf, dass diesbezüglich im Vergleich zur Rechtslage vor 2005 keine strukturelle Schlechterstellung, sondern nur eine Änderung der Tariftechnik eingetreten ist, hat der Verfassungsgerichtshof auch in dem hier verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbeschluss vom

  1. September 2007, B 2062/06, hingewiesen.Paragraph 102, EStG 1988 regelt die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger. Nach der erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 109, EStG 1988) anzuwendenden Fassung des Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988 durch das AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, ist die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger nach der allgemeinen Tarifvorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 EUR hinzuzurechnen ist. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten vergleiche z.B. Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Paragraph 102, Tz. 4, und Doralt/Ludwig, EStG9, Paragraph 102, Tz 41). Die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger erfolgt damit insofern zu einem "besonderen" Tarif, als dass den beschränkt Steuerpflichtigen die tarifliche Nullzone - das steuerfreie Existenzminimum von pauschal 10.000 EUR nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 - nur im Ausmaß von 2.000 EUR gewährt wird vergleiche z.B. Mayr, Grenzen des Europarechts bei den direkten Steuern, in FS Doralt, Wien 2007, S. 310). Darauf, dass diesbezüglich im Vergleich zur Rechtslage vor 2005 keine strukturelle Schlechterstellung, sondern nur eine Änderung der Tariftechnik eingetreten ist, hat der Verfassungsgerichtshof auch in dem hier verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbeschluss vom
  2. September 2007, B 2062/06, hingewiesen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0151

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.