RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.07.2007 Geschäftszahl2007/14/0029 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaates am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Auch im vorliegenden Fall betreffen die Rechtsvorschriften den Fall, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinne von Tochtergesellschaften (S/Luxemburg und S/Jersey) besteuert werden, an denen eine im Inland ansässige Gesellschaft (S/Wien) eine Beteiligung hielt, die ihr die Kontrolle über diese Gesellschaften einräumte. Die Anwendung des § 22 BAO ist daher im Hinblick auf die Art. 43 EG und 48 EG zu prüfen (vgl. Randnr. 31 und 32 des Urteiles des EuGH vom
- September 2006, Cadbury Schweppes; vgl. weiters zur Abgrenzung zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalsverkehrsfreiheit in diesem Sinne etwa den Beschluss des EuGH vom
- Mai 2007 in der Rechtssache C-492/04, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH, Randnr. 19 und 20, sowie das Urteil des EuGH vom
- Mai 2007 in der Rechtssache C-157/05, Holböck, Randnr. 20 ff, insbesondere 23). Da auch im Beschwerdefall der beherrschende Einfluss der S/Wien unbestritten ist, ist eine etwa beschränkende Auswirkung der Anwendung des § 22 BAO im Einzelfall auf die Kapitalsverkehrsfreiheit als unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen und rechtfertigt nach der erwähnten Rechtsprechung des EuGH keine eigenständige Prüfung im Hinblick auf die Art. 49 EG und 56 EG (vgl. zum Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zur Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten und zur rechtlichen Stellung von Jersey einerseits den soeben erwähnten Beschluss vom
- Mai 2007, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH, Randnr. 25, und andererseits die Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom
- Jänner 1991 in der Rechtssache C-355/89, Department of Health and Social Security gegen Christopher Stewart Barr und Montrose Holdings Ltd., Slg. der Rechtsprechung 1991, Seite I-03479, insbesondere Randnr. 10).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaates am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Auch im vorliegenden Fall betreffen die Rechtsvorschriften den Fall, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinne von Tochtergesellschaften (S/Luxemburg und S/Jersey) besteuert werden, an denen eine im Inland ansässige Gesellschaft (S/Wien) eine Beteiligung hielt, die ihr die Kontrolle über diese Gesellschaften einräumte. Die Anwendung des Paragraph 22, BAO ist daher im Hinblick auf die Artikel 43, EG und 48 EG zu prüfen vergleiche Randnr. 31 und 32 des Urteiles des EuGH vom
- September 2006, Cadbury Schweppes; vergleiche weiters zur Abgrenzung zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalsverkehrsfreiheit in diesem Sinne etwa den Beschluss des EuGH vom
- Mai 2007 in der Rechtssache C-492/04, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH, Randnr. 19 und 20, sowie das Urteil des EuGH vom
- Mai 2007 in der Rechtssache C-157/05, Holböck, Randnr. 20 ff, insbesondere 23). Da auch im Beschwerdefall der beherrschende Einfluss der S/Wien unbestritten ist, ist eine etwa beschränkende Auswirkung der Anwendung des Paragraph 22, BAO im Einzelfall auf die Kapitalsverkehrsfreiheit als unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen und rechtfertigt nach der erwähnten Rechtsprechung des EuGH keine eigenständige Prüfung im Hinblick auf die Artikel 49, EG und 56 EG vergleiche zum Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zur Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten und zur rechtlichen Stellung von Jersey einerseits den soeben erwähnten Beschluss vom
- Mai 2007, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH, Randnr. 25, und andererseits die Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom
- Jänner 1991 in der Rechtssache C-355/89, Department of Health and Social Security gegen Christopher Stewart Barr und Montrose Holdings Ltd., Slg. der Rechtsprechung 1991, Seite I-03479, insbesondere Randnr. 10). BeachteBesprechung in: SWI 11/2007, S 523 - 526;SWI 11 aus 2007,, S 523 - 526;