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{'item': '2007/15/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2008 Geschäftszahl2007/15/0050 RechtssatzVon einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG kann auch ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt (vgl. das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. etwa die zum Besuch einer Maturaschule ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  2. November 1993, 90/14/0108 und vom
  3. Jänner 2003, 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom
  4. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können also auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f). (Hier: Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass ihre Tochter ein Schuljahr nach den Vorschriften des Staates der ausländischen Schule erfolgreich abgeschlossen hat, indem sie zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere vorgeschriebene Prüfungen abgelegt hat. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht auseinander gesetzt und keine Feststellungen über Art und Umfang der Lehrveranstaltungen getroffen, in denen die Tochter der Beschwerdeführerin Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat, sowie über die Art und Weise der Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen. Ob die erfolgreiche Absolvierung einer Schulstufe an der von der Tochter besuchten Schule als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen ist, kann daher noch nicht beurteilt werden.)Von einer Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, FLAG kann auch ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt vergleiche das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche etwa die zum Besuch einer Maturaschule ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  6. November 1993, 90/14/0108 und vom
  7. Jänner 2003, 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom
  8. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können also auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt vergleiche Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Paragraph 2,, Seite 6 f). (Hier: Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass ihre Tochter ein Schuljahr nach den Vorschriften des Staates der ausländischen Schule erfolgreich abgeschlossen hat, indem sie zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere vorgeschriebene Prüfungen abgelegt hat. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht auseinander gesetzt und keine Feststellungen über Art und Umfang der Lehrveranstaltungen getroffen, in denen die Tochter der Beschwerdeführerin Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat, sowie über die Art und Weise der Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen. Ob die erfolgreiche Absolvierung einer Schulstufe an der von der Tochter besuchten Schule als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen ist, kann daher noch nicht beurteilt werden.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.