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{'item': '2007/15/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2009 Geschäftszahl2007/15/0116 RechtssatzWohnzwecken iS des § 10 Abs. 2 Z. 4 lit. d UStG 1994 dienen Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen hievon dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen, wenn sie Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Die Begünstigung erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbaren Wohnräume, sondern auch auf die mitvermieteten oder mitbenutzten Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschküchen, Balkone und Terrassen oder ähnliches (vgl. Tanzer, Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im neuen Umsatzsteuerrecht (UStG 1994), AnwBl. 1994, 961

(963); Ruppe, UStG3, § 10 Tz. 63;Wohnzwecken iS des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 dienen Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen hievon dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen, wenn sie Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Die Begünstigung erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbaren Wohnräume, sondern auch auf die mitvermieteten oder mitbenutzten Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschküchen, Balkone und Terrassen oder ähnliches vergleiche Tanzer, Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im neuen Umsatzsteuerrecht (UStG 1994), AnwBl. 1994, 961
(963); Ruppe, UStG3, Paragraph 10, Tz. 63; Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG, § 10 Abs. 2 Z. 4 Anm. 11 und 18;Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung 11 und 18; Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG, § 10 Rz. 49). Besagte Nebenräume müssen mit den eigentlichen Wohnräumen nicht unmittelbar verbunden sein, doch muss ein Nutzungszusammenhang bestehen, wie z.B. ein mit der Wohnung räumlich nicht verbundener Hobbyraum. Wird ein Wohngebäude mit Garten vermietet, wird das gesamte Grundstück "für Wohnzwecke" vermietet (vgl. Berger/Wakounig, aaO). Auch ein Hallenbad, das in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang zu den unmittelbaren Wohneinheiten steht, ist dazu bestimmt und geeignet, den Wohnungseigentümern Aufenthalt zu bieten, dadurch privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen, wenn auch in qualifizierter Weise zu dienen (vgl. das zu einem Hallenbad samt Sauna ergangene hg. Erkenntnis vom
  1. Juni 1974, 1359/73, VwSlg 4708 F/1973). Auf die "Üblichkeit" solcher Einrichtungen im Rahmen "klassischer Wohnungsmieten" kommt es dabei nicht an. Somit kann auch ein Hallenbad unter jene im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft subsumiert werden, zu dessen Erhaltung, Verwaltung oder Betrieb erbrachte Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sind.Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG, Paragraph 10, Rz. 49). Besagte Nebenräume müssen mit den eigentlichen Wohnräumen nicht unmittelbar verbunden sein, doch muss ein Nutzungszusammenhang bestehen, wie z.B. ein mit der Wohnung räumlich nicht verbundener Hobbyraum. Wird ein Wohngebäude mit Garten vermietet, wird das gesamte Grundstück "für Wohnzwecke" vermietet vergleiche Berger/Wakounig, aaO). Auch ein Hallenbad, das in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang zu den unmittelbaren Wohneinheiten steht, ist dazu bestimmt und geeignet, den Wohnungseigentümern Aufenthalt zu bieten, dadurch privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen, wenn auch in qualifizierter Weise zu dienen vergleiche das zu einem Hallenbad samt Sauna ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1974, 1359/73, VwSlg 4708 F/1973). Auf die "Üblichkeit" solcher Einrichtungen im Rahmen "klassischer Wohnungsmieten" kommt es dabei nicht an. Somit kann auch ein Hallenbad unter jene im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft subsumiert werden, zu dessen Erhaltung, Verwaltung oder Betrieb erbrachte Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.