RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2008 Geschäftszahl2007/15/0161 RechtssatzIm angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde den Begriff des "kastenwagenförmigen" Äußeren, also der typischen Form eines als Kastenwagen einzustufenden Fahrzeuges, dahingehend aus, dass es auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges ankomme. Zudem komme der Höhe des Fahrzeuges Bedeutung zu, was sich daraus ergebe, dass im Begriff "Kleinbus" das Merkmal einer gegenüber gewöhnlichen Personenkraftwagen erhöhten Karosserie (also Innenraumhöhe) enthalten sei. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt diese Interpretation des Begriffes des "kastenwagenförmigen" Äußeren (iSd Erlasses AÖFV 330/1987 und der Verordnung BGBl. II 193/2002) als nicht rechtswidrig. Zutreffend hat die belangte Behörde ihre Interpretation auf die geometrische Form des auf Grund des hg Erkenntnisses vom
- Juni 1958, 1019/57, VwSlg 1851 F/1958, an der Wiege des Ausdruckes "Kleinbus" stehenden seinerzeitigen VW-Busses sowie auf die Verkehrsauffassung zu den Begriffen (Klein)Bus und Kastenwagen aufgebaut und darauf Bedacht genommen, dass sich nach dem Jahr 1958 in der Verkehrsauffassung zu den Begriffen eine moderate Änderung ergeben hat. Der Kleinbus ist seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche stets den Personenkraftwagen zugeordnet worden sind (vgl das hg Erkenntnis vom
- September 2006, 2006/15/0185).Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde den Begriff des "kastenwagenförmigen" Äußeren, also der typischen Form eines als Kastenwagen einzustufenden Fahrzeuges, dahingehend aus, dass es auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges ankomme. Zudem komme der Höhe des Fahrzeuges Bedeutung zu, was sich daraus ergebe, dass im Begriff "Kleinbus" das Merkmal einer gegenüber gewöhnlichen Personenkraftwagen erhöhten Karosserie (also Innenraumhöhe) enthalten sei. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt diese Interpretation des Begriffes des "kastenwagenförmigen" Äußeren (iSd Erlasses AÖFV 330 aus 1987, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 193 aus 2002,) als nicht rechtswidrig. Zutreffend hat die belangte Behörde ihre Interpretation auf die geometrische Form des auf Grund des hg Erkenntnisses vom
- Juni 1958, 1019/57, VwSlg 1851 F/1958, an der Wiege des Ausdruckes "Kleinbus" stehenden seinerzeitigen VW-Busses sowie auf die Verkehrsauffassung zu den Begriffen (Klein)Bus und Kastenwagen aufgebaut und darauf Bedacht genommen, dass sich nach dem Jahr 1958 in der Verkehrsauffassung zu den Begriffen eine moderate Änderung ergeben hat. Der Kleinbus ist seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche stets den Personenkraftwagen zugeordnet worden sind vergleiche das hg Erkenntnis vom
- September 2006, 2006/15/0185). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0195 E
- September 2008