RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2009 Geschäftszahl2007/15/0192 RechtssatzDer EuGH hat u.a. im Urteil vom
- Juli 2005, C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, aus Art 6 Abs 2 lit a der Sechsten Richtlinie abgeleitet, dass ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand, welchen er zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für private Zwecke verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Mehrwertsteuer zur Gänze abziehen kann. Soweit sich aus Art 6 Abs 2 lit a der Sechsten Richtlinie ein steuerpflichtiger Umsatz ergibt, steht nämlich grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu. Die Sechste Richtlinie sieht keinen Mechanismus für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge vor, die sich sowohl auf wirtschaftliche Tätigkeiten als auch auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen beziehen. Wie der EuGH im Urteil vom
- März 2008, C-437/06, Securenta, Rn 33 bis 37, ausgesprochen hat, ist damit den Mitgliedstaaten Ermessen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge eingeräumt, welches sie unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie so auszuüben haben, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Berechnung des Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Aufwendungen jedem dieser beiden Bereiche tatsächlich zuzurechnen ist [vgl auch Beiser, Schlüssel zur Vorsteueraufteilung, SWK 2009, S 330
(334)].Der EuGH hat u.a. im Urteil vom
- Juli 2005, C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, aus Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Richtlinie abgeleitet, dass ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand, welchen er zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für private Zwecke verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Mehrwertsteuer zur Gänze abziehen kann. Soweit sich aus Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Richtlinie ein steuerpflichtiger Umsatz ergibt, steht nämlich grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu. Die Sechste Richtlinie sieht keinen Mechanismus für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge vor, die sich sowohl auf wirtschaftliche Tätigkeiten als auch auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen beziehen. Wie der EuGH im Urteil vom
- März 2008, C-437/06, Securenta, Rn 33 bis 37, ausgesprochen hat, ist damit den Mitgliedstaaten Ermessen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge eingeräumt, welches sie unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie so auszuüben haben, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Berechnung des Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Aufwendungen jedem dieser beiden Bereiche tatsächlich zuzurechnen ist [vgl auch Beiser, Schlüssel zur Vorsteueraufteilung, SWK 2009, S 330
(334)]. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0311 E
- Oktober 2011 2006/15/0231 E
- Juli 2009