RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.01.2008 Geschäftszahl2007/15/0213 RechtssatzDie Erledigung der belangten Behörde vom
- März 2007 betreffend die Aussetzung einer Entscheidung über eine von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung bis zur Erledigung eines bestimmten "schwebenden Verfahrens" ist der Beschwerdeführerin zugekommen. Nachdem sie der belangten Behörde aber mitgeteilt hat, dass die Erledigung weder den richtigen Namen der Beschwerdeführerin noch deren richtige Anschrift enthält, hat die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit Ausfertigungsdatum
- März 2007 erlassen, dessen Inhalt sich von der Erledigung vom
- März 2007 nur darin unterscheidet, dass er - abgesehen von einem Hinweis auf die Berichtigung in der Bescheidbegründung - die Bezeichnung "Gem. § 293 BAO berichtigter" Bescheid trägt und im Kopf den richtigen Namen und die richtige Anschrift der Beschwerdeführerin aufweist. Im Spruch eines Berichtigungsbescheides nach § 293 BAO ist lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch eines vorangegangenen fehlerhaften Bescheides berichtigt wird (vgl Ritz, BAO3, § 293 Tz 18). Ist die Bezeichnung des Adressaten einer Erledigung nicht zweifelsfrei, ist dem Gebot des § 93 Abs 2 BAO nicht entsprochen und kann der Erledigung nicht Bescheidcharakter beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides keine Aussage über die Berichtigung eines Bescheides. Im Spruch wird ausschließlich die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin (§ 281 BAO) verfügt. Im gegebenen Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde von einer unzureichenden Benennung des Bescheidadressaten in ihrer Erledigung vom
- März 2007 ausgegangen ist. Auch die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom
- Oktober 2007 vor, dass die Erledigung vom
- März 2007 in der Adressierung "eine Reihe von Unklarheiten" aufweise, sodass erst aus dem Bescheid vom
- März 2007 erkennbar sei, dass es die Beschwerdeführerin - und damit nicht eine andere Person - sei, in deren Rechte eingegriffen werde. Bei der gegebenen Sachlage war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin gegenüber erstmals mit dem angefochtenen Bescheid (und damit nicht schon mit der Erledigung vom
- März 2007) die Aussetzung der Entscheidung über ihre Berufung verfügt worden ist.Die Erledigung der belangten Behörde vom
- März 2007 betreffend die Aussetzung einer Entscheidung über eine von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung bis zur Erledigung eines bestimmten "schwebenden Verfahrens" ist der Beschwerdeführerin zugekommen. Nachdem sie der belangten Behörde aber mitgeteilt hat, dass die Erledigung weder den richtigen Namen der Beschwerdeführerin noch deren richtige Anschrift enthält, hat die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit Ausfertigungsdatum
- März 2007 erlassen, dessen Inhalt sich von der Erledigung vom
- März 2007 nur darin unterscheidet, dass er - abgesehen von einem Hinweis auf die Berichtigung in der Bescheidbegründung - die Bezeichnung "Gem. Paragraph 293, BAO berichtigter" Bescheid trägt und im Kopf den richtigen Namen und die richtige Anschrift der Beschwerdeführerin aufweist. Im Spruch eines Berichtigungsbescheides nach Paragraph 293, BAO ist lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch eines vorangegangenen fehlerhaften Bescheides berichtigt wird vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 293, Tz 18). Ist die Bezeichnung des Adressaten einer Erledigung nicht zweifelsfrei, ist dem Gebot des Paragraph 93, Absatz 2, BAO nicht entsprochen und kann der Erledigung nicht Bescheidcharakter beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides keine Aussage über die Berichtigung eines Bescheides. Im Spruch wird ausschließlich die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin (Paragraph 281, BAO) verfügt. Im gegebenen Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde von einer unzureichenden Benennung des Bescheidadressaten in ihrer Erledigung vom
- März 2007 ausgegangen ist. Auch die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom
- Oktober 2007 vor, dass die Erledigung vom
- März 2007 in der Adressierung "eine Reihe von Unklarheiten" aufweise, sodass erst aus dem Bescheid vom
- März 2007 erkennbar sei, dass es die Beschwerdeführerin - und damit nicht eine andere Person - sei, in deren Rechte eingegriffen werde. Bei der gegebenen Sachlage war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin gegenüber erstmals mit dem angefochtenen Bescheid (und damit nicht schon mit der Erledigung vom
- März 2007) die Aussetzung der Entscheidung über ihre Berufung verfügt worden ist.
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