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{'item': '2007/15/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2010 Geschäftszahl2007/15/0245 RechtssatzDie in Art. 13 der

  1. RL vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine unionsrechtliche Definition (vgl. EuGH vom
  2. Dezember 2007, C-451/06, Walderdorff, Randnr. 16, mit weiteren Nachweisen). In Ermangelung einer Definition der in Art. 13 Teil B lit. b der
  3. RL enthaltenen Begriffe "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" hat der EuGH in seiner Rechtsprechung das Wesen der Vermietung darin ausgemacht, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen, zu gebrauchen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des EuGH in der Rechtssache Walderdorff, Randnr. 17). Dergestalt stellt der in Art. 13 Teil B lit. b der
  4. RL angesprochene Umsatz aus der Vermietung eines Grundstückes normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist und nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt und ist damit von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen, wie die in Artikel 13 Teil B lit. b Nr. 1 bis 4 der
  5. RL vorgesehenen Ausnahmen, oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. EuGH vom
  6. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Randnr. 20, mit weiteren Nachweisen).Die in Artikel 13, der
  7. RL vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine unionsrechtliche Definition vergleiche EuGH vom
  8. Dezember 2007, C-451/06, Walderdorff, Randnr. 16, mit weiteren Nachweisen). In Ermangelung einer Definition der in Artikel 13, Teil B Litera b, der
  9. RL enthaltenen Begriffe "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" hat der EuGH in seiner Rechtsprechung das Wesen der Vermietung darin ausgemacht, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen, zu gebrauchen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen vergleiche das bereits erwähnte Urteil des EuGH in der Rechtssache Walderdorff, Randnr. 17). Dergestalt stellt der in Artikel 13, Teil B Litera b, der
  10. RL angesprochene Umsatz aus der Vermietung eines Grundstückes normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist und nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt und ist damit von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen, wie die in Artikel 13 Teil B Litera b, Nr. 1 bis 4 der
  11. RL vorgesehenen Ausnahmen, oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird vergleiche EuGH vom
  12. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Randnr. 20, mit weiteren Nachweisen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.