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{'item': '2007/15/0303'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2009 Geschäftszahl2007/15/0303 RechtssatzDie Verteilung des Abgabenertrages auf die einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und zwischen den verschiedenen Untereinheiten der jeweiligen Ebene (also zwischen den Bundesländern einerseits sowie länderweise zwischen den Gemeinden und im Anschluss daran gemeindeweise andererseits) ist Gegenstand des jeweiligen Finanzausgleiches (hinsichtlich der gemeinschaftlichen Bundesabgaben vgl. die §§ 9ff des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, FAG 2001). Nach dem vertikalen Finanzausgleich, somit der Oberverteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf Bund, Länder und Gemeinden, erfolgt auf einer zweiten Stufe der horizontale Finanzausgleich, somit die länderweise Unterverteilung auf die Gemeinden. Hiebei werden jedoch nicht 100% der ermittelten Gemeindeertragsanteile (die so genannten ungekürzten Gemeindeertragsanteile) an die einzelnen Gemeinden weitergeleitet, sondern zunächst 12,7% ausgeschieden. Diese Mittel sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt und werden von den Ländern autonom, ohne nähere Vorgaben durch das Finanzausgleichsgesetz, verteilt. Sie dienen einem Ausgleich innerhalb der Gemeinden, insbesondere zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im ordentlichen Haushalt oder zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben der Gemeinden [vgl. Matzinger, Finanzausgleich, in Steger (Hrsg) Öffentliche Haushalte in Österreich, 63; Pilz, Von den Bundessteuern zu den Gemeindeertragsanteilen, RFG 2007, 162ff; Lehner, Finanzwirtschaftliche Verflechtungen zwischen Ländern und Gemeinden, in Bauer ua (Hrsg), Finanzausgleich 2001, 207].Die Verteilung des Abgabenertrages auf die einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und zwischen den verschiedenen Untereinheiten der jeweiligen Ebene (also zwischen den Bundesländern einerseits sowie länderweise zwischen den Gemeinden und im Anschluss daran gemeindeweise andererseits) ist Gegenstand des jeweiligen Finanzausgleiches (hinsichtlich der gemeinschaftlichen Bundesabgaben vergleiche die Paragraphen 9 f, f, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, FAG 2001). Nach dem vertikalen Finanzausgleich, somit der Oberverteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf Bund, Länder und Gemeinden, erfolgt auf einer zweiten Stufe der horizontale Finanzausgleich, somit die länderweise Unterverteilung auf die Gemeinden. Hiebei werden jedoch nicht 100% der ermittelten Gemeindeertragsanteile (die so genannten ungekürzten Gemeindeertragsanteile) an die einzelnen Gemeinden weitergeleitet, sondern zunächst 12,7% ausgeschieden. Diese Mittel sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt und werden von den Ländern autonom, ohne nähere Vorgaben durch das Finanzausgleichsgesetz, verteilt. Sie dienen einem Ausgleich innerhalb der Gemeinden, insbesondere zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im ordentlichen Haushalt oder zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben der Gemeinden [vgl. Matzinger, Finanzausgleich, in Steger (Hrsg) Öffentliche Haushalte in Österreich, 63; Pilz, Von den Bundessteuern zu den Gemeindeertragsanteilen, RFG 2007, 162ff; Lehner, Finanzwirtschaftliche Verflechtungen zwischen Ländern und Gemeinden, in Bauer ua (Hrsg), Finanzausgleich 2001, 207].

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.