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{'item': '2007/16/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2007/16/0012 RechtssatzDie mit Novelle BGBl. I Nr. 124/1997 in Gestalt des Satzes 2 des § 9 Bundesfinanzierungsgesetz vorgenommene Gebührenbefreiung hat der Gesetzgeber mit dem Zweck geschaffen, eine steuerliche Gleichstellung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs GmbH zu bewirken (siehe dazu den Bericht des Finanzausschusses vom 24.9.1997, 864 der Blg. zu den Stenografischen Protokollen des NR XX. GP). Er hat dabei aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der zitierten Bestimmung unzweifelhaft eine sogenannte sachliche Gebührenbefreiung angeordnet, weil sie nicht eine bestimmte physische oder juristische Person, sondern bestimmte Vorgänge, nämlich die "Durchführung der Aufgaben" gem. § 2 leg. cit. befreit (siehe zur Unterscheidung sachlicher und persönlicher Gebührenbefreiung z.B. die Ausführungen von Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 Anm. 1 zu § 2 GebG). Diese sachliche Gebührenbefreiung für die "Durchführung der Aufgaben" gem. § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes betrifft im Bereich der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. unter anderem die "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des Bundes", worunter im Beschwerdefall die durch die beiden beschwerdegegenständlichen Verträge für die Beschwerdeführerin (ASFINAG) aufgenommenen, an den Bund rückzahlbaren Verbindlichkeiten fallen. Für eine Differenzierung des Vorganges in einen Bereich der "Aufnahme der Schuld" (offenbar gemeint durch den Bund vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) und in einen weiteren der "Weitergabe dieser Mittel" an die Beschwerdeführerin findet sich im zitierten Befreiungstatbestand keinerlei Grundlage. Es wäre darüber hinaus auch nicht einzusehen, wieso sich der Befreiungstatbestand nur auf den Vorgang der Aufnahme einer Schuld durch den Bund beziehen sollte, weil die Sphäre des Bundes ja ohnehin schon von der persönlichen Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 1 GebG erfasst wäre. Da dem Bund ohnehin die dort normierte persönliche Gebührenbefreiung zukommt, kann sich der Befreiungstatbestand des § 9 Satz 2 Bundesfinanzierungsgesetz vernünftigerweise nur auf die durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 leg. cit. vorgenommenen Transaktionen beziehen und damit im Anwendungsbereich der Z. 10 des Abs. 1 dieser Bestimmung auch auf den Bereich der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger", womit aber gerade der Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der Gebührenbefreiung erfasst ist. Dass die in Rede stehende Befreiungsbestimmung schon vor ihrer späteren weiteren Novellierung durch das BG BGBl. I Nr. 24/2007 so zu verstehen war, ergibt sich eindeutig aus dieser Novellierung selbst und ihrem Zweck.Die mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1997, in Gestalt des Satzes 2 des Paragraph 9, Bundesfinanzierungsgesetz vorgenommene Gebührenbefreiung hat der Gesetzgeber mit dem Zweck geschaffen, eine steuerliche Gleichstellung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs GmbH zu bewirken (siehe dazu den Bericht des Finanzausschusses vom 24.9.1997, 864 der Blg. zu den Stenografischen Protokollen des NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Er hat dabei aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der zitierten Bestimmung unzweifelhaft eine sogenannte sachliche Gebührenbefreiung angeordnet, weil sie nicht eine bestimmte physische oder juristische Person, sondern bestimmte Vorgänge, nämlich die "Durchführung der Aufgaben" gem. Paragraph 2, leg. cit. befreit (siehe zur Unterscheidung sachlicher und persönlicher Gebührenbefreiung z.B. die Ausführungen von Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 Anmerkung 1 zu Paragraph 2, GebG). Diese sachliche Gebührenbefreiung für die "Durchführung der Aufgaben" gem. Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes betrifft im Bereich der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, leg. cit. unter anderem die "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des Bundes", worunter im Beschwerdefall die durch die beiden beschwerdegegenständlichen Verträge für die Beschwerdeführerin (ASFINAG) aufgenommenen, an den Bund rückzahlbaren Verbindlichkeiten fallen. Für eine Differenzierung des Vorganges in einen Bereich der "Aufnahme der Schuld" (offenbar gemeint durch den Bund vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) und in einen weiteren der "Weitergabe dieser Mittel" an die Beschwerdeführerin findet sich im zitierten Befreiungstatbestand keinerlei Grundlage. Es wäre darüber hinaus auch nicht einzusehen, wieso sich der Befreiungstatbestand nur auf den Vorgang der Aufnahme einer Schuld durch den Bund beziehen sollte, weil die Sphäre des Bundes ja ohnehin schon von der persönlichen Befreiungsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, GebG erfasst wäre. Da dem Bund ohnehin die dort normierte persönliche Gebührenbefreiung zukommt, kann sich der Befreiungstatbestand des Paragraph 9, Satz 2 Bundesfinanzierungsgesetz vernünftigerweise nur auf die durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 2, leg. cit. vorgenommenen Transaktionen beziehen und damit im Anwendungsbereich der Ziffer 10, des Absatz eins, dieser Bestimmung auch auf den Bereich der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger", womit aber gerade der Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der Gebührenbefreiung erfasst ist. Dass die in Rede stehende Befreiungsbestimmung schon vor ihrer späteren weiteren Novellierung durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, so zu verstehen war, ergibt sich eindeutig aus dieser Novellierung selbst und ihrem Zweck. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/16/0013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.