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{'item': '2007/16/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2007 Geschäftszahl2007/16/0024 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. auch die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 8 und 9, angeführte Rechtsprechung). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für eine Gebührenbefreiung, wenn die Grundbuchsgesuche, wie hier, in einem Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam. (Im Beschwerdefall wurde auf Grund von zwei Grundbuchsgesuchen die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch durchgeführt. Das erste Grundbuchsgesuch datiert mit
  2. April 2006 und das weitere Grundbuchsgesuch datiert mit
  3. Mai 2006.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche auch die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 8 und 9, angeführte Rechtsprechung). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für eine Gebührenbefreiung, wenn die Grundbuchsgesuche, wie hier, in einem Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam. (Im Beschwerdefall wurde auf Grund von zwei Grundbuchsgesuchen die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch durchgeführt. Das erste Grundbuchsgesuch datiert mit
  5. April 2006 und das weitere Grundbuchsgesuch datiert mit
  6. Mai 2006.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.