← Österreich

{'item': '2007/16/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2007 Geschäftszahl2007/16/0065 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/16/0176 B

  1. September 2005 RS 1 (hier Grundsteuersache; Stadtgemeinde Tulln betroffen; Berufung erhoben gegen Bescheid des Bürgermeisters vom
  2. Oktober 2004) StammrechtssatzEs ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom
  3. Jänner 1989, 88/17/0183, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie den hg. Beschluss vom
  4. Februar 1992, 92/08/0005). Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. (hg. Beschlüsse vom
  5. Februar 1991, 90/17/0181, und vom
  6. August 2005, 2005/16/0211). Gemäß § 48 NÖ AO in der geltenden Fassung iVm § 36 NÖ GemO ist in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in zweiter Instanz der Stadtsenat (Gemeindevorstand) sachlich zuständig. Der Stadtsenat der Stadtgemeinde M hat daher über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom
  7. Mai 1998 zu entscheiden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Gemeinderat der Stadtgemeinde M eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Getränkesteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß § 48 NÖ AO iVm § 36 NÖ GemO zuständigen Stadtsenat der Stadtgemeinde M gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch der dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Auch die Berufung enthält nämlich keine ausdrückliche Bezeichnung der Berufungsbehörde. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den Stadtsenat der Stadtgemeinde M kommt daher nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom
  8. September 1993, 92/17/0223, und vom
  9. August 2005, 2005/16/0211). Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag zu entscheiden. Da der im Beschwerdefall belangte Gemeinderat der Stadtgemeinde M zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gar nicht zuständig ist, fehlte der Beschwerdeführerin ihr gegenüber die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde, entgegen der Behauptung in der Säumnisbeschwerde, nicht zur Entscheidung über die Berufung berufen und daher auch nicht diejenige Behörde gewesen ist, durch deren Säumnis die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt werden konnte.Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche den hg. Beschluss vom
  10. Jänner 1989, 88/17/0183, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie den hg. Beschluss vom
  11. Februar 1992, 92/08/0005). Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. (hg. Beschlüsse vom
  12. Februar 1991, 90/17/0181, und vom
  13. August 2005, 2005/16/0211). Gemäß Paragraph 48, NÖ AO in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 36, NÖ GemO ist in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in zweiter Instanz der Stadtsenat (Gemeindevorstand) sachlich zuständig. Der Stadtsenat der Stadtgemeinde M hat daher über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom
  14. Mai 1998 zu entscheiden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Gemeinderat der Stadtgemeinde M eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Getränkesteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß Paragraph 48, NÖ AO in Verbindung mit Paragraph 36, NÖ GemO zuständigen Stadtsenat der Stadtgemeinde M gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch der dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Auch die Berufung enthält nämlich keine ausdrückliche Bezeichnung der Berufungsbehörde. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den Stadtsenat der Stadtgemeinde M kommt daher nicht in Betracht vergleiche die hg. Beschlüsse vom
  15. September 1993, 92/17/0223, und vom
  16. August 2005, 2005/16/0211). Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag zu entscheiden. Da der im Beschwerdefall belangte Gemeinderat der Stadtgemeinde M zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gar nicht zuständig ist, fehlte der Beschwerdeführerin ihr gegenüber die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde, entgegen der Behauptung in der Säumnisbeschwerde, nicht zur Entscheidung über die Berufung berufen und daher auch nicht diejenige Behörde gewesen ist, durch deren Säumnis die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt werden konnte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.